LG Aachen – Az.: 4 O 1/17 – Urteil vom 09.08.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung seitens der Beklagten zu 1. und 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Leistung von Schadensersatz aus einem vermeintlichen Verkehrsunfall vom 10.02.2016 in Langerwehe in Anspruch.
In der Nacht zum 10.02.2016, einem Mittwoch, fuhr der Beklagte zu 1. gegen 3.00 Uhr mit dem auf die Beklagte zu 2. zugelassenen und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Mercedes Vito mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Weisweilerstraße in … an dem dort in Höhe des Hauses Nr. 1 geparkten, auf den Kläger zugelassenen VW Touareg mit dem amtlichen Kennzeichen, … vorbei und streifte diesen dabei. Die von dem Beklagten zu 1. hinzugerufene Polizei nahm den Unfall auf und verwarnte ihn unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes von 35,00 €. In der Unfallmitteilung zeichnete sie die gesamte linke Seite des klägerischen Fahrzeugs und die gesamte rechte Seite des beklagtenseitigen Fahrzeugs als Hauptanstoßstellen ein.
Der Kläger beauftragte mit der Begutachtung der an dem VW Touareg entstandenen Schäden noch am 10.02.2016 den Sachverständigen … vom Sachverständigen- und Ingenieurbüro … in …, der das Fahrzeug ausweislich S. 1 seines Gutachtens (Bl. 13 d.A.) ab 13.30 Uhr in Eschweiler besichtigte. In seinem schriftlichen Gutachten vom 11.02.2016 (Bl. 13ff d.A.) bezifferte er die Reparaturschäden mit 5.929,89 € netto (= 7.056,57 € brutto) bei Ansetzung eines Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs von 9.900 €, eines Restwertes von 4.530 € brutto und einer Wiederbeschaffungsdauer von 10 bis 12 Kalendertagen. Unter gleichem Datum stellte er dem Kläger hierfür ein Honorar i.H.v. 922,96 € in Rechnung, hinsichtlich dessen er sich bereits im Zuge der Auftragserteilung die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner hatte abtreten lassen. Mit Schreiben vom 11.02.2016 (Bl. 9 d.A.) übersandte die Polizeidirektion Verkehr in … dem Kläger die Unfallmitteilung vom 10.02.2016. Mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2016 forderte der Kläger die Beklagte zu 3[…]