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Erbrechtslage – Kinder in Deutschland und in Schweden

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AG Rosenheim – Az.: VI 2059/14 – Beschluss vom 20.08.2018

1. Der Erbschein vom … 2015 wird eingezogen.

2. Die zur Begründung des Antrags der Beteiligten F. vom … 2017 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.

Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

4. Eine Entscheidung über die Kostenpflicht ist nicht veranlasst.
Gründe
I.

Der Erblasser wurde 1947 in D. (Deutschland) als Kind der Eheleute F. geboren. Sein Vater starb am …1948. Seine Mutter heiratete am …1954 den Schweden B. und zog mit ihrem Kind zu ihrem neuen Ehemann nach Göteborg. Dort beantragte sie die schwedische Staatsbürgerschaft, die ihr und ihrem Sohn am …1953 durch königlichen „Bevis“ bewilligt wurde. Im Dezember 1953 adoptierte B. den Erblasser.

Dieser heiratete die Beteiligte F., die den Familiennamen ihres Ehemannes annahm, und hatte mit ihr einen ehelichen Sohn, den Beteiligten C. Dieser lebt in Großbritannien.

Nach dem Tod des Erblassers, mit dem sie zuletzt in A. (Deutschland) gewohnt hatte, nahm die Beteiligte F. wieder ihren Mädchennamen an und beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach sie ihren verstorbenen Ehemann nach deutschem Erbrecht aufgrund Rückverweisung durch das Internationale Privatrecht neben ihrem Sohn zu 1/2 beerbt habe. Der Erbschein wurde am …2015 antragsgemäß erteilt.

Mit Schriftsatz vom …2017 beantragte sie die Einziehung des Erbscheins und die Erteilung eines neuen Erbscheins, wonach sie gesetzliche Alleinerbin in Anwendung schwedischen Rechts sei. Der erteilte Erbschein sei unrichtig, weil der Erblasser Schwede gewesen sei und das schwedische internationale Privatrecht keine Rückverweisung kenne. Deshalb bleibe es bei der Anwendung schwedischen Erbrechts. Danach werde der überlebende Ehegatte Alleinerbe, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlasse, die keine gemeinsamen Kinder seien.

Der Beteiligte C. widersetzt sich dem: Der Erblasser sei aus deutscher Sicht nicht ausschließlich schwedischer, sondern schwedischer und deutscher Staatsangehöriger gewesen. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Adoption nicht verloren und sei auch nicht aus der deutschen Staatsbürgerschaft entlassen worden, weil eine dafür erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erfolgt und auch gar nicht möglich gewesen sei. Die Zuerkennung der schwedischen Staatsangehörigkeit sei außerdem nicht a[…]


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