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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abschluss eines Architektenvertrags – Beweislast

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 2 U 81/16 – Urteil vom 13.08.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Oktober 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 15 O 119/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch.

Die Beklagte kaufte mit notariellem Vertrag vom 6. September 2010 – UR-Nr. … /2010 des … in … – (Anlage B 2) von Herrn …, dem insoweit im eigenen Namen handelnden Geschäftsführer der Klägerin, mehrere zu einem ehemaligen Fabrikgelände gehörende Grundstücke, auf denen sie ein Lifestyle Factory-Outlet-Center (im Folgenden Outlet-Center) errichten wollte. Außerdem erwarb sie von der in dem notariellen Kaufvertrag als Mitbeteiligte auftretenden … AG die Baugenehmigung, alle Mietverträge und sämtliche sonstigen Projektierungsunterlagen für das Vorhaben (Teil II § 2 Abs. 2 des Vertrags). Als Kaufpreis hierfür wurde ein Teilbetrag in Höhe von 2.760.000 € des Gesamtkaufpreises von 4.770.000 € vereinbart (Teil II § 3 Abs. 2).

Die … AG, die von der Voreigentümerin der Grundstücke, der … AG, mit der Planung des Outlet-Centers beauftragt worden war, sollte die Baugenehmigung erwirken und mit der Vermietung beginnen (Nr. 1 der Präambel des Vertrags vom 6. September 2010). Weiterhin ist bestimmt, dass die bei Vertragsschluss bereits vorliegende Baugenehmigung („Baugenehmigung 1“) aufgrund der darin vorgesehenen Geschosszahl nicht mehr gewollt war und dass die … AG gemäß Auftrag der Voreigentümerin eine neue Baugenehmigung („Baugenehmigung 4“) beantragen und dafür sorgen sollte, dass diese erlangt und rechtskräftig wird (Teil II § 1 Nr. 4 b). Die Beklagte erklärte, dass sie das Projekt nur übernehmen würde, wenn ihr die rechtskräftige Baugenehmigung 4 oder die Baugenehmigung 1 in so überarbeiteter Form vorgelegt wird, dass diese wirtschaftlich tragfähig ist (Nr. 6 der Präambel). Der Kaufvertrag wurde unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass der Erwerber erklärt, dass ihm die Baugenehmigung 4 für das von ihm geplante Bauvorhaben rechtskräftig vorliegt (Teil I § 1 Nr. 1 1. Spiegelstrich). Der Eintritt dieser sowie weiterer, die Vermietung betreffender B[…]


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