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Verkehrssicherungspflicht – Freischneiderarbeiten am Straßenrand

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OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 271/17 – Urteil vom 20.08.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung

vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

A.

Der Klägerin steht – aus abgetretenem Recht – der ihr vom LG zuerkannte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.825,80 EUR gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte bei den von ihr durchgeführten Arbeiten mit einem Freischneider gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat und hierdurch an dem in Rede stehenden Fahrzeug mit dem notwendigen anspruchsbegründenden Kausal-/Zurechnungszusammenhang ein Schaden durch den Freischneider aufgewirbelte Splitt-Steinchen entstanden ist (dazu unter I.), die Beklagte insoweit schuldhaft gehandelt hat (dazu unter II.), der Leasinggeberin als Zedentin infolgedessen ein Schaden in Höhe von 5.825,80 EUR entstanden ist (dazu unter III.) und die Beklagte ihr ein Mitverschulden nicht entgegenhalten kann (dazu unter IV.).

I.

Der Klägerin steht – aus abgetretenem Recht – der ihr vom LG zuerkannte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.825,80 EUR gegen die Beklagte zu (§ 823 Abs. 1 BGB), da die Beklagte bei den von ihr durchgeführten Arbeiten mit einem Freischneider gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat und hierdurch an dem in Rede stehenden Fahrzeug mit dem notwendigen anspruchsbegründenden Kausal-/Zurechnungszusammenhang ein Schaden infolge durch den Einsatz des Freischneiders aufgewirbelte Splitt-Steinchen entstanden ist.

1.1.

Im Bereich von Bau- bzw. Arbeitsstellen jedweder Art (insbesondere bei der hier in Rede stehenden Ausführung von Arbeiten des Bereichs Garten-/Landschaftsbau bzw. -pflege am Rand einer Straße bzw. Brücke) gelten die allgemeinen Regeln der Verkehrssicherungspflichten (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 823, Rn 45 ff. mwN) dahingehend, dass primär verkehrssicherungspflichtig der Werkunternehmer ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014, VI ZR 47/13, NJW 2015, 940, dort Rn 11). Solange der Werkunternehmer […]


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