AG Frankenthal – Az.: 2n VI 436/17 – Beschluss vom 23.08.2018
1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des am 23.11.2017 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Beantragter Erbschein:
Es wird bezeugt, dass die am … verstorbene B… von A…, beerbt worden ist.
2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.
3. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Gründe
I.
B…, verstarb am … . Die Erblasserin war in erster Ehe verheiratet mit A…, vorverstorben am … . Die Ehe blieb kinderlos.
Die Verstorbene hat zwei privatschriftliche Testamente hinterlassen:
– Ein handschriftliches Testament vom 17.03.2005, in dem die Erblasserin ihre Großnichte, die Verfahrensbeteiligte zu 1) zu ihrer Alleinerbin einsetzt.
– Ein handschriftliches Testament vom 24.11.2016, in dem unter anderem bestimmt wird (…) gerne würde ich mir wünschen, dass/wenn Sie weiterhin mit beistehen würden. Ich bin zufrieden, dafür danke ich Ihnen, wenn ich tot bin, alles erledigen. Wenn Geld übrig ist, soll es Ihnen gehören. (…).
Bei der im Testament vom 24.11.2016 Bedachten handelt es sich um die …. Die Erblasserin hat mit der P… mit Wirkung vom 23.03.2015 einen Vertrag über die Überlassung eines 1-Zimmer-Apartments mit der Nummer 314, 27 qm, mit Nasszelle und Kochschrank/-zeile, sowie Notruf, Telefonanschluss, Orientierungshilfe, TV-Anschluss, Sonnenschutz sowie dem Angebot weiterer Serviceleistungen gemäß § 3 des Vertrages und Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 4 des Vertrages zu einem monatlichen Entgelt von 760,50 € geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 51 ff. der Akten Bezug genommen.
Die Verfahrensbeteiligte zu 1) hat mit Antrag vom 23.11.2017 die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten, die Verfahrensbeteiligte zu 2) die Erteilung eines Erbscheins unter dem 03.08.2017 (Blatt 5 ff. der Akten) beantragt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Auf den Antrag der Verfahrensbeteiligten zu 1) ist der beantragte Erbschein zu erteilen.
Die Erblasserin ist von A…, aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 17.03.2005, §§ 2229, 2064, 2247 BGB, beerbt worden.
Dem steht nicht das Testament vom 24.11.2016 entgegen, unabhängig davon, ob die dortige Formulierung tatsächlich die Erbeinsetzung der Verfahrensbeteiligten zu 2) zur Alleinerbin beinhaltet, da das Testament wegen Verstoße […]