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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Aufschlüsselung haushaltsnaher Dienstleistungen

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AG Chemnitz – Az.: 20 C 168/18 – Urteil vom 28.08.2018

I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger oder einem von ihm Beauftragten in Begleitung eines kundigen Dritten Einsicht in Chemnitz zu gewähren in die der Betriebskostenabrechnung des Beklagten für den Abrechnungszeitraum 01.11.2015 bis 30.06.2016 für das Mietobjekt …, 2. Obergeschoss in Chemnitz zugrunde gelegten Rechnung über die Kosten der Verbrauchserfassung (Heizkostenabrechnungen durch die Firma … ) über 1.126,99 € brutto.

II. Der Beklagte wird verurteilt, für das Mietverhältnis des Klägers über die Wohnung im Anwesen … in Chemnitz für den Abrechnungszeitraum vom 01.11.2015 bis 30.06.2016 als Teil der Betriebskostenabrechnung eine Aufgliederung zu erstellen, welche Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne von § 35a EStG ausweist.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen sowie der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 35a EStG zu.

1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass zwischen diesen im vorliegenden Abrechnungszeitraum vom 01.11.2015 bis 30.06.2016 ein Wohnraummietverhältnis bestand.

Die vom Beklagten erstellte Betriebskostenabrechnung hat der Kläger am 19.10.2017 erhalten. Ausweislich der vorgenannten Betriebskostenabrechnung besteht zu Gunsten des Beklagten ein Nachzahlungssaldo des Klägers in Höhe von 815,08 €.

Der Kläger hat – vorprozessual – den Beklagten aufgefordert, ihm die Einsichtnahme in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Originalrechnung zu gewähren. Eine Einsichtnahme erfolgte durch den Kläger bislang nicht. Der Beklagte übersandte dem Kläger vielmehr Kopien der der oben genannten Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungen über Kosten für Hausmeister, Winterdienst, Reinigung, Gebäudeversicherung, Aufzug und Verbrauchererfassung Heizung.

Eine Kopie der Rechnung über die Kosten der Verbrauchserfassung Heizung wurde vom Beklagten bislang nicht übermittelt. Dies gilt gleichfalls auch im Hinblick auf die vom Kläger verlangte Bescheinigung nach § 35a EStG.

2.

a) Dem Kläger steht gegen[…]


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