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Gemeinschaftliches Testament – Vorversterben einer zum Nacherben bestimmten Person

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 67/18 – Beschluss vom 30.08.2018

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 vom 11. Oktober 2017 (notarielle Urkunde UR-Nr. 1085/2017 L des Notars Dr. A. in B.) wird – einschließlich des Hilfsantrags – zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 2 ist der Ehemann der Erblasserin. Deren Tochter aus erster Ehe, C. (vormals D.), ist am 12. Januar 2014 vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 war der Lebensgefährte von C..

Am 19. Juni 1985 verfassten die Eheleute gemeinsam ein Testament, wobei jeder Ehegatte die seinen Nachlass betreffenden Verfügungen eigenhändig niederschrieb.

Der vom Beteiligten zu 2 geschriebene Teil lautet wie folgt:

„Mein letzter Wille!

Nach meinem Tode vermache ich meinen gesamten Nachlaß meiner Ehefrau E. … Meine Kinder, Tochter F. … , Sohn G. … , erben nach dem Tode meiner Ehefrau E. … je zur Hälfte meinen gesamten Nachlaß.

Düsseldorf, 19,. Juni 1985 H.“

Der von der Erblasserin niedergelegte Text lautet:

„Nach meinem Tode vermache ich meinen gesamten Nachlaß meinem Ehemann, H. … Mein Vermögen besteht hauptsächlich aus dem Haus, in J..- Ich weise darauf hin, daß das Haus nicht verkauft werden darf; da ich nach dem Tode meines Ehemannes H., meine Tochter aus 1. Ehe, D. … als Alleinerbin einsetze – dieses gilt auch für das übrige gesamte Vermögen -.

Düsseldorf, 19. Juni 1985 E.“

Darunter ist noch ein von der Erblasserin geschriebener und von beiden Ehegatten unterzeichneter Text angebracht, in dem es u.a. heißt:

„Unser beider letzter Wille darf nur auf Gegenseitigkeit geändert werden.“

Am 11. Oktober 2014 verfassten die Erblasserin und ihr Ehemann ein von beiden unterschriebenes Schriftstück, in dem es heißt:

„BERLINER TESTAMENT V. 19. JUNI 1985

WIR FINDEN UNSER OBIGES TESTAMENT NICHT, DESHAB SOLL die BEILIEGENDE COPIE V. 19. JUNI 1985 WEITERHIN GÜLTIG SEIN.“

Mit notariellem Testament vom 18. Februar 2015 bestätigte die Erblasserin die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 als nicht befreiter Vorerbe. Zum Nacherben setzte sie anstelle ihrer verstorbenen Tochter den Beteiligten zu 1 ein. Ferner erklärte sie die Enterbung ihrer drei Nichten. Mit zwei auf den 28. März 2015 datierten handschriftlichen Testamenten setzte die Erblasserin den Beteiligten zu 2 zu ihrem Alleinerben ein.

Am 20. April 2015 schlossen die Erblasserin und der Beteiligte zu 1 einen Erbvertrag. Darin erklärte die Erblasserin zunächst die Aufhebung aller bisher errichteten Verfügun[…]


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