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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Erkrankung im Ausland

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Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 18 Sa 1398/05 – Urteil vom 15.02.2006

Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05.04.2005 – 1 Ca 103/05 – unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 4.563,12 € netto zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und dem beklagten Land zu 2/3 auferlegt.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.10.2004.

Die am 01.02.12xx geborene Klägerin ist seit dem 19.03.1979 als angestellte Lehrerin für muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache im Dienst des beklagten Landes tätig. Beschäftigt wird sie in der G3x S2xxxxxxxxxxx S1xxxx in G1xxxxxxxxxxx.

Im Jahre 2003 dauerten in Nordrhein-Westfalen die Sommerschulferien vom 31.07. bis 13.09.2003 und die Herbstferien vom 20.10. bis 31.10.2003. Während der in der Türkei verbrachten Sommerferien im Jahre 2003 suchte die Klägerin am 11.09.2003 das Staatliche Krankenhaus Kusadasi auf. Die Ärztekommission des Krankenhauses attestierte das Bestehen einer Dienstunfähigkeit für 60 Tage wegen Depressionen. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland aus der Türkei wurde die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig krank geschrieben für die Zeit vom 10. bis 21.11.2003. Am 24.11.2003 nahm sie ihre Tätigkeit als Lehrerin wieder auf.

Das beklagte Land leistete für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Im Jahre 2004 dauerten die Sommerferien vom 22.07. bis zum 04.09.2004 und die Herbstferien vom 18.10. bis zum 30.10.2004. Am 01.09.2004 suchte die Klägerin in ihrem in der Türkei verbrachten Urlaub wiederum das Staatliche Krankenhaus in Kusadasi auf. Die Ärztekommission des Krankenhauses stellte wie im Vorjahr das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen fest für die Dauer von 60 Tagen. Die ärztliche Bescheinigung vom 01.09.2004 (Bl. 14 d.A.) übersandte die Klägerin dem beklagten Land, dem die Bescheinigung am 08.09.2004 in türkischer Sprache zuging. Am 23.10.2004 kehrte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Sie war weiterhin arbeitsunfähig krank bis zum 13.02.2005. Nach ihrer Rückkehr wurde sie ab dem 29.10.2004 behandelt von dem Arzt für Neurologie D2. E3xxxxxx, der auch das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit ab 29.10.2004 attestierte. Eine Untersuchung der Klägerin durch den […]


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