LG Hamburg – Az.: 306 O 288/17 – Urteil vom 06.03.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die versicherte Person C. K. 4.835,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.5.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die versicherte Person C. K. Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 641,44 € fortlaufend ab dem 1.6.2017 zu Lebzeiten der versicherten Person C. K. für die Dauer bedingungsgemäßer mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit und längstens bis zum 31.3.2021 monatlich im Voraus zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 29.1.2016 von der Beitragszahlungspflicht für die Kapitallebensversicherung zur Versicherungsschein-Nr. … befreit ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Mit Beginn zum 1.4.1996 schlossen zunächst der Zeuge H. K. und die Beklagte eine Kapitallebensversicherung unter der Versicherungsscheinnummer … . Vertraglich eingeschlossen war zudem eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Als Ablauf der Versicherung ist der 1.4.2021 vereinbart. Der Versicherungsvertrag wurde in der Folge auf die Klägerin übertragen (vgl. Anlage K 8). Der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung liegen die besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BB-BUZ) zugrunde (vgl. Anlage K 1).
Die BB-BUZ lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Was ist versichert?
(1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
a) volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen;
b) Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus. […]
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszu[…]