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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erwerbsminderungsrente bei schwerer psychischer Erkrankung

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SG Hannover - Az.: S 6 R 125/17 - Urteil vom 04.09.2018

1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines Leistungsfalles am 27.07.2015 auf Dauer zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die 1974 in der Türkei geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Die Klägerin lebt seit August 1980 in Deutschland. Seit dem 30.06.2005 verfügte sie über eine Aufenthaltserlaubnis. Zum 18.12.2017 wurde sie eingebürgert und erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit. Am Folgetag wurde die Klägerin aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen.

Für die Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 50 vor dem Hintergrund eines depressiven Syndroms mit Somatisierungstendenz anerkannt.

Die Klägerin nahm verschiedene Beschäftigungen als Putzfrau und Näherin wahr. Zuletzt war die Klägerin 2010 in einem Obst- und Gemüsegeschäft tätig. Der Ehemann der Klägerin betreibt als Selbständiger ebenfalls einen Obst- und Gemüsehandel. Dort war sie nicht beschäftigt.

Die Klägerin gebar 1996 ihren Sohn I., 1997 ihre Tochter K., 1998 ihren Sohn M., 2001 ihre Tochter O., 2002 ihre Tochter Q. und am 2008 ihren Sohn S.. K. verstarb am T. im Alter von knapp 4 Monaten am plötzlichen Kindstod. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gab es insoweit nicht.

Vom 24.10.2007 bis zum 01.11.2007 nahm die Klägerin gemeinsam mit ihren vier Kindern eine Mutter-Kind Maßnahme des Müttergenesungswerkes unter den Aufnahmediagnosen einer Neurasthenie, einer Angststörung, einer depressiven Episode sowie einem Spannungskopfschmerz wahr (Entlassungsbericht vom 10.12.2007). Die Klägerin äußerte, Selbstmordgedanken zu haben. Ihre Kinder hielten sie davon ab, dem nachzugeben. Die Klägerin beendete die Maßnahme vorzeitig. Die Reha-Ziele einer psycho-physischen Stabilisierung und Antriebssteigerung konnten, so die Klinik, nicht erreicht werden.

Seit 2011 leidet die Klägerin unter Beschwerden im rechten Arm. Seit 2013 klagt die Klägerin über Ganzkörperschmerzen. Ein pathologischer körperlicher Befund konnte nicht erhoben werden. Daneben machte die Klägerin ein Brennen im Genitalbereich und Unterleibsschmerzen geltend. Die Klägerin nahm die Hilfe ihres behandelnden Frauenarztes Dr. U. und des Kinderwunschteams in V. 2008 erfolgreich in Anspruch. Sie Ã[…]


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