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Auftragnehmeranspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek

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LG Tübingen – Az.: 20 O 65/18 – Beschluss vom 04.09.2018

1. Zugunsten der Antragstellerin ist in Gesamthaft auf dem Grundstück in Flst. Nr. …, eingetragen in Grundbuch von Reutlingen, GB-Nr. Nummern … bis …, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von € 239.630,49 einzutragen.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3. Der Antragstellerin wird Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt bis 30.10.2018. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung aufgehoben.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 79.876,83 € festgesetzt.

6. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:

Antragsschrift vom 23.08.2018, Schriftsatz vom 30.8.2018 jeweils nebst Anlagen
Gründe
I.

Die Antragstellerin macht einen Anspruch auf Sicherung ihrer Werklohnforderung geltend.

Die Antragstellerin schloss am 13.1.2017 mit der … (künftig nur: …) u.a. einen Teil- Pauschalvertrag über Rohbauarbeiten betr. die Errichtung von Studentenappartements auf dem im Tenor näher bezeichneten Grundstück der Antragsgegnerin.

Die … ist Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin und die Geschäftsführer der Antragsgegnerin sind auch Geschäftsführer der ….

Nach Fertigstellung und Abnahme stellte die Antragstellerin Schlussrechnung über einen restlichen Betrag in Höhe von insgesamt 471.489,69 Euro. Im Rahmen von zwei Schlussrechnungsbesprechungen mit der … am 4.7.2018 und 11.07.2018 klärten die Vertragsparteien mit Ausnahme eines Betrages von 231.85920 Euro (betr. Pos. 5.7.20, NA 13, 14) die übrigen Positionen in Höhe von insgesamt 239.630,49 Euro einverständlich. Die … „erbrachte keine weiteren Zahlungen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die fehlende Identität zwischen Vertragspartnerin … und der Eigentümerin des Baugrundstücks (Antragsgegnerin) sei gem. § 242 BGB unschädlich.

Die Antragstellerin beantragt im Wege der der einstweiligen Verfügung zu erkennen:

Zugunsten der Antragstellerin ist in Gesamthaft auf dem Grundstück in Flst. Nr. … eingetragen im Grundbuch von Reutlingen, GB-Nr. Nummern … bis … eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von € 239.630,49 nebst Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten seit dem 24. Mai 2018 sowie einer Pauschale für di[…]


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