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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall zwischen Linksüberholer und Linksabbieger

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AG Itzehoe – Az.: 94 C 292/17 – Urteil vom 05.09.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.244,87 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … . Am 02.03.2017 befuhr der Kläger mit seinem Pkw gegen 14:00 Uhr auf der Straße Osterfeld in 24616 Brokstedt. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Peugeot Kombi 307 mit dem amtlichen Kennzeichen – vor dem Kläger auf der Straße Osterfeld in Brokstedt. Die Straße Osterfeld ist zweispurig und in jeder Richtung auf einer Spur befahrbar.

Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Pkw Peugeot links an einem am rechten Fahrbahnrand auf Höhe der Hausnummer … stehenden Postfahrzeug vorbei, wobei er auf die linke Fahrbahnhälfte der Straße Osterfeld auswich. Nach dem Vorbeifahren scherte er mit seinem Pkw Peugeot wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte der Straße Osterfeld ein und verlangsamte die Geschwindigkeit. Der Kläger überholte ebenfalls das parkende Postfahrzeug, indem er auf die linke Fahrbahnhälfte der Straße Osterfeld fuhr. Nach dem Überholen verblieb der Kläger auf der linken Fahrbahnhälfte, um auch den Beklagten zu 1) zu überholen. Bevor der Kläger den Überholvorgang beenden konnte, bog der Beklagte zu 1) nach links ab, um die linke Fahrbahn zu überqueren um zu seiner Grundstückeinfahrt in Höhe der Hausnummer 4… der Straße Osterfeld abzubiegen. Es kam zur Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug, wobei der Beklagte zu 1) jedenfalls kurz vor der Kollision den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigte.

Dem Kläger sind durch die Reparatur der unfallbedingten Schäden an seinem Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 6.017,56 € entstanden. In der Zeit vom 02.03.2017 bis 17.03.2017 wurde sein Fahrzeug instand gesetzt. Er macht Nutzungsausfall für 16 Tage in Höhe von 35,00 € je Tag geltend, also insgesamt 560,00 €. Darüber hinaus macht der Kläger 25,00 € als allgemeine Kostenpauschale geltend.

Der Kläger […]


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