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Mieterhöhung – Anspruch auf Zustimmung

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LG Berlin – Az.: 66 S 109/18 – Beschluss vom 10.09.2018
Gründe
1) Die Formalien hat die Kammer nach Maßgabe des § 522 Abs. 1 ZPO geprüft. Das Rechtsmittel ist zulässig.

2) Die Berufung hat aber keine Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht hat die entscheidungserheblichen Fragen zur Spanneneinordnung nach dem Mietspiegel 2017 zutreffend gestellt und beantwortet. Die Abweisung der Klage ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht zu beanstanden.

Mit Recht hat das Amtsgericht insbesondere angenommen, dass die Merkmalgruppe 1 nicht positiv zu bewerten ist, sondern neutral. Aus diesem mit der Berufungsbegründung ausschließlich angegriffenen Umstand hat das Amtsgericht mit Recht die Schlussfolgerung abgeleitet, dass die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung nach dem Mietspiegel 2017 nicht vorliegen.

Das streitgegenständliche Bad mit WC hat im Sinne der Kategorien des Mietspiegels zum maßgeblichen Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens nicht über eine Entlüftungsmöglichkeit verfügt. Es ist unstreitig, dass die an der baulich existenten Fensterluke angebrachte Stange, durch die in einer Höhe von mehr als 2 m über dem Boden eine Distanz bis zum Fensterrahmen von ca. 1,40 m überbrückt wird, erst nachträglich (nämlich im Januar 2018) angebracht worden ist. Die Verhältnisse vor diesem Zeitpunkt hat die Beklagte unwidersprochen dahingehend vorgetragen, dass sich hinter der Badewanne in einer Höhe von 2,17 m am Ende des Badezimmers ein Schacht befindet, dessen Unterkante durch die von der Küche zugängliche Speisekammer gebildet wird. Vom Badezimmer aus war schon die vor diesem Schacht angebrachte Schiebetür aus Holz nur erreichbar, indem man auf den Rand der Badewanne stieg. Ein Mechanismus, mit dem von diesem Standpunkt aus der Fensterrahmen am hinteren Ende des Schachtes hätte erreicht werden können, war nicht vorhanden.

Das Amtsgericht schließt daraus völlig zu Recht, dass die kleine Fensterluke dann „…allenfalls mit akrobatischem Können erreichbar…“ gewesen wäre. Dies stellt nach den Kriterien des Mietspiegels keine „Entlüftungsmöglichkeit“ dar. Die Entlüftung in einem Badezimmer und einem WC ist entsprechend der Häufigkeit der Benutzung dieses Raumes dann gewährleistet, wenn sie ohne erheblichen Aufwand und ohne die Inkaufnahme erheblicher Gefahren beiläufig bedient und genutzt werden kann. Dies lässt sich für die unstreitig bis zum Januar 2018 vorliegenden baulichen Umstände für das Badezimmer der Beklagten nicht feststellen.

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