Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 84/18 – Beschluss vom 13.09.2018
Die Verfügung des Amtsgerichts Lübben – Grundbuchamt – vom 19. Juni 2018 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist als Eigentümer sowohl des Grundstücks, verzeichnet im Grundbuch von … Blatt 2856, als auch der beiden in den Wohnungsgrundbüchern zu diesem Grundstück, Blatt 3099 und 3100, verzeichneten Eigentumswohnungen eingetragen.
In Blatt 2856 in Abteilung III/2 sowie Blatt 3099 und Blatt 3100, jeweils in Abteilung III/1, ist eingetragen eine brieflose Grundschuld über 300.000 Euro mit 16% Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10% für die S… AG gemäß Bewilligung vom 4. März 2010 (UR-Nr. 150/2010 Notarin …) als Gesamthaft in Blatt 2856, Blatt 3099 und Blatt 3100.
Unter dem 30. November 2017 beantragte und bewilligte der Antragsteller, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 WEG die Wohnungsgrundbücher zu schließen und den Bestand in das Grundbuch von … Blatt 2856 einzubuchen. Zunächst teilte das Grundbuchamt dem Antragsteller mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 mit, dass die beantragte Eintragung nicht erfolgen könne, weil die für Aufhebung der Wohnungsgrundbücher erforderlichen Zustimmungserklärungen aller dinglich Berechtigten der Wohnungsgrundbücher nicht vorlägen. Klarstellend wies das Grundbuchamt mit weiterer Verfügung vom 8. März 2018 darauf hin, dass die Vorlage von Löschungsbewilligungen bzgl. der in Abteilung II unter laufenden Nummern 1, 5 und 6 des Blatts 3099 bzw. der laufenden Nummern 1, 4 und 5 des Blatts 3100 eingetragenen Rechte erforderlich sei. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juni 2018 diesbezügliche Löschungsbewilligungen eingereicht hatte, hat das Grundbuchamt ihm mit nunmehr streitgegenständlicher Verfügung vom 19. Juni 2018 mitgeteilt, dass die Zustimmungserklärung des Gläubigers aus Abteilung III Nr. 1 aus den Blättern 3099 und 3100 erforderlich sei.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 9. Juli 2018. Hierin vertritt sie die Auffassung, eine Zustimmungserklärung sei nicht erforderlich, da sich die Sicherheiten der Gläubiger nicht änderten; es habe immer ein Gesamtrecht bestanden. Das Grundbuchamt hat das Schreiben vom 9. Juli 2018 als Erinnerung angesehen und die Sache unter Festhaltung an seiner Rechtsansicht dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Das sich gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 19. Juni 2018 wendende Schreiben vom 9. Juli 2018 ist als Beschwerde zu betracht[…]