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Unfallversicherung – Kausalität zwischen Unfall und Operation

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LG Bielefeld – Az.: 18 O 284/16 – Urteil vom 17.09.2018 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht wegen eines Ereignisses im Jahre 2013 Invaliditätsansprüche aus einer zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung geltend. Die Versicherung wurde am 14.07.2013 unter der Versicherungsnummer „xxx“ zwischen den Parteien mit einer Versicherungssumme von 100.000 EUR abgeschlossen Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein in der Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 10.02.2017 (Bl. 41f. d.A.) Bezug genommen. Dem Vertrag liegen die AUB 2008 zugrunde. In diesen sind unter Ziffer 2.1 die Voraussetzungen der Invaliditätsleistung geregelt. Nach Ziffer 2.1.1.1 liegt ein Anspruch auf die Versicherungsleistung vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dann dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Dazu muss die Invalidität – in Verbindung mit den besonderen Bedingungen „UN 1470“ der Beklagten – innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und spätestens nach einer Frist von 21 Monaten nach dem Unfall schriftlich durch einen Arzt festgestellt sein. Nach Ziffer 5.2.3 AUB 2008 besteht jedoch für Gesundheitsschäden kein Schutz, welche durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person entstanden sind, es sei denn, die Heilmaßnahmen oder Eingriffe wurden durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst. Als progressive Invaliditätsstaffel gilt nach Ziffer 2.1 AUB 2008 i.V.m. den „UN 4154“ eine Progressionsstaffel bis 540%. Für weitere Einzelheiten des Vertrages wird auf die AUB 2008 und die „Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung“, ebenfalls eingereicht in der Anlage B 1 (Bl. 43ff. d.A), Bezug genommen. Streitig ist, ob der Kläger am 12.11.2013 bei der Arbeit einen Unfall erlitt, bei dem er mit dem Hinterkopf gegen eine Wand stieß. Am 12.11.2013 wurde der Kläger jedenfalls unstreitig mit einem Kribbeln in den Gliedmaßen im M.-Krankenhaus in C. vorstellig. Er gab an, dass sich bei der Arbeit ein zu richtendes Rundrohr aus dem Schraubstock gelöst habe, wodurch er nach hinten das Gleichgewicht verloren habe und mit dem Hinterkopf gegen die Wand gefallen sei. Daraufhin seien bei ihm sofort Lähmungserscheinungen in den Armen und Beinen aufgetreten, die noch am gleichen Tag wieder bis auf eine Kribbelparästhesie in den Fingerendgliedern links und den gesamten Finger rechts, rückläufig gewesen seien. Der Hergang dieser Symptome ist zwischen den Parteien im Einzelnen ebenfalls streitig. Nach Aufnahme des von ihm geschilderten Unfalles im Krankenhaus in C. wurde ein MRT der Halswirbelsäule angeordnet. Dadurch kam es zur Diagnose eines Tumors am Halswirbel mit ossärer Beteiligung speziell der Wirbelkörper HWK 4/5. Der Kläger wurde umgehend zur weiteren Diagnostik und Therapie in das F. Krankenhaus in D. weiter verwiesen. Ergänzend zur Diagnostik wurde daraufhin dort ein CT der HWS veranlasst, das eine knöcherne Destruktion der HWK 4 und 5 sowie der angrenzenden Wirbelbögen linksseits zeigte. Am 14.11.2013 wurde der Kläger zum ersten Mal operiert. Es bestand postoperativ eine Bizeps- und Deltoideusparese links. Der histopathologische Befund ergab die Diagnose eines Schwannoms WHO I°. Am 22.11….


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