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Werkvertrag mit Schwarzgeldvereinbarung – Quittung per SMS

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 47/18 – Beschluss vom 21.09.2018

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 19.000 € festzusetzen.
Gründe
Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung von Vorschuss zur Mängelbeseitigung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

Vorliegend steht dem Kläger der begehrte Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB nicht zu. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Der vertraglichen Abrede lag eine Schwarzgeldvereinbarung der Parteien zu Grunde. Der hierin liegende Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur Zahlungsansprüche des Unternehmers gegen den Besteller, sondern auch Mängelansprüche grundsätzlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 1. 8. 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167, BGH Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805 – 1807).

Der Senat hat seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 (Az. 7 U 49/16, SCHLHA 2017, 141 – 142; insoweit zustimmend: KG, Urteil vom 8.8.2017 – 21 U 34/15, NJW 2017, 3792) folgende Indizien für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede angenommen:

Die Geschäftsbeziehung hat im privaten oder nachbarschaftlichen Bereich ihren Ursprung.
Arbeiten erheblichen Umfangs (mehrere Tage unter Einsatz mehrerer Arbeitnehmer) werden ohne schriftliche vertragliche Grundlage verrichtet.
Zahlungen de[…]


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