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Vertrauensschadenversicherung – Deckungsausschluss mittelbare Schäden

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OLG Düsseldorf – Az.: I-4 U 101/17 – Urteil vom 21.09.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30.03.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. Invest KG, die ihrerseits mit Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg am 04.09.2009 Rechtsnachfolgerin der 2007 gegründeten W. Invest AG ist. Die W. Invest AG bzw. W. Invest KG war ein Emissionshaus, das im Bereich der geschlossenen Immobilienfonds zu den Marktführern zählte. Die W. Invest AG vereinbarte mit der Beklagten eine Vertrauensschaden-Versicherung für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 01.04.2010; wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 01.09.2009 (Anlage K3 im Anlagenband Kläger) verwiesen. Der Versicherung lagen die ABC 2004 Protexx (im Folgenden: ABC 2004) als Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde (Anlage K3 im Anlagenband Kläger). Der Kläger geht aus dieser Versicherung gegen die Beklagte vor.

Mit Schreiben vom 31.03.2010 zeigte die W. Invest KG der Beklagten den Eintritt von Versicherungsfällen an (Anlage K4 im Anlagenband Kläger). Zwei Vorstände der W. Invest AG, von Q. und B., hätten einen Großteil der Beschäftigten der W. Invest abgeworben und mit einzelnen ehemaligen Mitarbeitern Daten gestohlen. Von Q. war bis zum 01.06.2009 Vorstandsmitglied der W. Invest AG. Sein Anstellungsvertrag vom 21.02.2007 (Anlage K15 im Anlagenband Kläger) wurde zunächst mit Aufhebungsvertrag vom 29.05.2009 (Anlage K16 im Anlagenband Kläger) zum 31.12.2009 beendet; mit Schreiben vom 07.10.2009 sprach die W. Invest KG indes die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus (Anlage K17 im Anlagenband Kläger). B. war aufgrund des Anstellungsvertrages vom 05.12.2008 bei der W. Invest AG beschäftigt (Anlage K18 im Anlagenband Kläger), der von ihm mit Schreiben vom 16.09.2009 und von der W. Invest KG mit Schreiben vom 05.10.2009 (Anlage K19 im Anlagenband Kläger) außerordentlich gekündigt wurde. Bei der W. Invest AG bzw. W. Invest KG war ferner auch die Vorstands[…]


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