OLG Celle – Az.: 14 U 124/18 – Beschluss vom 20.09.2018
I. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.053,63 € festgesetzt.
II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 02.07.2018 – 19 O 166/17 – durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. Oktober 2018 gegeben.
Gründe
1. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht erfüllt. Das Landgericht hat weder eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm nicht noch eine solche falsch angewendet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist gleichfalls nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht geboten.
Nach derzeitiger Beurteilung hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat seiner Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige konkrete Anhaltspunkte kann die Berufung nicht aufzeigen:
Entscheidend kommt es hier auf die Abgrenzbarkeit der Vorschäden an. Sie ist nicht möglich. Der Kläger hat überdies hierzu nähere Aufklärungsmöglichkeiten vereitelt.
a) Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls ist bezüglich eines Kfz-Schadens verpflichtet, die Vorschäden im Einzelnen, das heißt die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen; selbst die Vorlage von Rechnungen genügt allein der Darlegungslast nicht (KG Berlin, Beschl. v. 29.05.2012 – 22 U 191/11, DAR 2013, 464). Auch im Falle eines – wie hier vom Kläger behauptet – reparierten Vorschadens treffen den Kläger besondere Darlegungs- und Beweispflichten nach dem Maßstab des § 286 ZPO. Denn ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur kann der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden. Selbst wenn der Vorschaden si[…]