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Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung – Duldungspflicht?

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LG Köln – Az.: 22 O 452/15 – Urteil vom 21.09.2018

Die Beklagten werden verurteilt, die an ihrem Hause „J“ angebrachte Dämmung zu entfernen, soweit sie die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den Häusern „B“ überschreitet.

Die Beklagten werden verurteilt, die infolge der bei den Bauarbeiten eingetretenen Setzrisse im Wintergarten der Kläger angefallenen Gutachterkosten i.H.v 455,18 EUR an die Kläger zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die zur Beseitigung dieser Risse entstehenden Kosten von den Beklagten zu zahlen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 63%, die Beklagten zu 37% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 EUR. Im Übrigen ist das Urteil für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Wegen der Vollstreckung der Kosten wird den Klägern nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn. Die auf den ihnen gehörenden Grundstücken errichteten Häuser sind dergestalt aneinander gebaut, dass jedes Gebäude teilweise über eine eigenständige Außenwand entlang der Grundstücksgrenze verfügt.

Die Beklagten bauten von August 2013 bis Oktober 2014 ihr Reihenhaus um und nahmen einen Anbau vor. An der Grenzwand brachten die Beklagten eine Außendämmung im Bereich des Bestandsbaus und der neu errichteten Mauer des Anbaus an, die über die Grundstücksgrenze ragt. Das genaue Maß des Überbaus über die Grundstücksgrenze ist zwischen den Parteien streitig. Die überragende Dämmung wurde teilweise auf die vor den Umbaumaßnahmen bestehende, teilweise auf die durch den Anbau neu gezogene Außenwand aufgebracht.

In einem Schreiben der Kläger an die Beklagten vom 20.12.2013 heißt es unter anderem: „Ihre Ansprüche, die sie aus dem von Ihnen vorgelegten Grenzverlauf ableiten, weisen wir zurück.“ (GA: Bl. 90).

Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten die Beklagten zudem eine 1,2 m hohe Hohlblocksteinmauer. Auf Seiten der Kläger befand sich die Mauer weiterhin im Rohbauzustand.

Im Zuge der Bauarbeiten hing ein Baugerüst fast vier Monate lang über dem Grundstück der Kläger.
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