LG Hamburg – Az.: 313 O 67/18 – Beschluss vom 21.09.2018
1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 18.718,75 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigung noch um die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, den die Klägerin wegen eines Auskunftsanspruchs angestrengt hat.
Die Klägerin ist Lizenznehmerin der E. & V. R. GmbH und betreibt als solche ein rechtlich eigenständiges Immobilienmaklerunternehmen. Der Beklagte bekundete gegenüber der Klägerin Interesse für den Kauf einer Eigentumswohnung im 3. Obergeschoss links des Hauses P. Str. … in 2. H.. Am 31.10.2016 versandte die Klägerin daraufhin ein Objektexposé (Anlage K 1) an den Beklagten. Darin heißt es hinsichtlich der Maklercourtage:
„Die Courtage in Höhe von 6,25 % inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis ist mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags (notarieller Vertragsabschluss) verdient und fällig. Die Vermittelnden und/ oder Nachweisenden, E. H. I. GmbH (Lizenznehmer der E. & V. R. GmbH) und ggf. deren Beauftragter, erhalten einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB).“
Weiter heißt es ausweislich der Nr. 8 der – dem Objektexposé beigefügten – Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
„Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss wirksamen Hauptvertrags fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Nachweis-/ Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.“
Nachdem der Beklagte das o.a. Exposé erhalten hatte, besichtigte der Beklagte am 07.11.2016 die angebotene Wohnung im Beisein einer Mitarbeiterin der Klägerin. Am 11.11.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe kein Interesse am Kauf der betreffenden Wohnung. Am 29.03.2017 erwarb der Beklagte dieselbe Wohnung mit notariellem Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von € 589.000 direkt von der Eigentümerin. Er teilte dies der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mit. Nachdem die Klägerin gleichwohl von der Veräußerung der streitgegenständlichen Wohnung erfahren hatte, richtete sie mehrere schriftliche Aufforderungen, namentlich mit Schreiben vom 20.10.2017, 01.11.2017 und 12.02.2[…]