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Schadensersatz nicht anlegergerechte Beratung

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Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung
OLG Koblenz – Az.: 8 U 183/18 – Beschluss vom 08.10.2018

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11.01.2018, Aktenzeichen 3 O 359/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 434.784,72 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11.01.2018 sowie den Senatsbeschluss vom 30.07.2018 Bezug genommen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11.01.2018, Aktenzeichen 3 O 359/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

I.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

1. Entgegen den Ausführungen des Beklagtenvertreters folgt aus den Angaben in der Klageerwiderung, dass der Beklagte zur Grundsicherung im Rahmen seiner Altersvorsorge eine sogenannte „Schneerente“ abschließen wollte, keineswegs, dass er dabei konservativ vorgehen wollte. Auch wenn ansonsten keine Rentenanwartschaften vorhanden gewesen sind, kann er beabsichtigt haben, mit höherem Risiko eine höhere Rendite zu erzielen.

Die von dem Beklagtenvertreter in der Folge zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft nicht die Frage der Substantiierung bei der behaupteten fehlerhaften anlegergerechten Beratung. Das Urteil beschäftigt sich mit der Substantiierung bei der Frage, ob § 37a WpHG a.F. infolge einer vorsätzlichen Pflichtverletzung keine Anwendung finden kann. Darlegungs- und beweisbel[…]


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