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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht bei Abschluss eines Versicherungsvertrags

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LG Köln – Az.: 26 O 39/18 – Urteil vom 17.10.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer Falschberatung bei Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrages (Basisrentenversicherungsvertrag).

Am 7.4.2008 ließ sich der Kläger in der Filiale der Y-Bank in Bergisch Gladbach vom Beklagten zu 1), einem Berater der X – Versicherungsgruppe, zum Thema Rentenversicherung beraten. Er unterzeichnete daraufhin am selben Tage neben einem Antrag auf einen ungeförderten fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag bei der X – Luxembourg Lebensversicherung S.A. auch den Antrag zum Abschluss des streitgegenständlichen staatlich geförderten Basisrentenversicherungsvertrages bei der Beklagten zu 2) und erhielt sodann den entsprechenden Versicherungsschein Nr. #### vom 14.4.2008 (Bl. 6 ff d.A.).

Der Kläger zahlte auf diesen Vertrag bis zur Beitragsfreistellung zum 1.1.2017 insgesamt Beiträge in Höhe von 52.000,- EUR. Mit Schreiben vom 11.10.2017 erklärte er die Kündigung und bat um Auszahlung des Guthabens. Die Beklagte zu 2) bestätigte den Erhalt der Kündigung und wies darauf hin, dass die Kündigung bedingungsgemäß zu einer beitragsfreien Versicherung führe und nichts ausgezahlt werden dürfe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2017 (Bl. 49 f d.A.) ließ der Kläger die Beklagte zu 2) wegen Falschberatung bzw. unterlassener Aufklärung zur Zahlung der geleisteten Beiträge bis zum 11.2.2017 auffordern; die Beklagte zu 2) wies mit Schreiben vom 14.12.2017 (Bl. 51 f d.A.) ein Fehlverhalten und den Zahlungsanspruch zurück.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe es in dem Beratungsgespräch unterlassen, ihn auf den Umstand hinzuweisen, dass es im Falle einer Kündigung des staatlich geförderten Versicherungsvertrages keinen Rückkaufswert gebe und er bis zum 60. Lebensjahr nicht über das eingezahlte Kapital verfügen könne; ebenso wenig habe der Beklagte zu 1) darauf hingewiesen, dass er nach dem 60. Lebensjahr die Rente nicht auf einmal ausgezahlt bekommen könne. Schließlich habe der Beklagte zu 1) den Hinweis auf den Nachteil unterlassen, dass nach seinem Tod lediglich der Ehegatte und die Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld bestehe, eine Hinterbliebenenrente erhalten könnte. Wäre er über diese Nachteile aufgeklärt worden, hätte er diesen Versicherungsvertrag niema[…]


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