Arbeitsgericht Bonn – Az.: 2 Ca 504/21 – Urteil vom 07.07.2021
Leitsätze:
1. Für eine Nichtanrechnung von Urlaubstagen gemäß § 9 BUrlG bedarf es eines ärztlichen Zeugnisses. Eine behördliche Isolierungsanordnung ist nach dem Sinn und Zweck zum Nachweis nicht ausreichend, da keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers erfolgt.
2. Für eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG auf eine behördliche Isolierungsanordnung aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 besteht mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Sachverhalte kein Raum. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 führt nicht in jedem Fall zu einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 576,90 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Kalenderjahr 2020 insgesamt 5 Urlaubstage nachzugewähren.
Die Beklagte betreibt ein Logistikzentrum in X.. Die Klägerin ist seit April 2013 bei der Beklagten beschäftigt.
Die Klägerin beantragte für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub, welcher ihr antragsgemäß erteilt wurde.
Unter dem 27.11.2020 verfügte die Stadt F. eine Absonderung der Klägerin und bestätigte diese mit schriftlicher Ordnungsverfügung vom 30.11.2020. Es wurde die mündlich erlassene Ordnungsverfügung vom 27.11.2020 bestätigt und die Absonderung der Klägerin angeordnet. Auf die Ordnungsverfügung der Stadt F. vom 30.11.2020 (Bl. 42 ff d.A.) wird Bezug genommen.
Das Ordnungsamt der Stadt F. erließ unter dem 05.12.2020 eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin, nach welcher ihre häusliche Isolierung ab dem 04.12.2020 bis zum 07.12.2020 angeordnet wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin an dem von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus erkrankt sei. Hierdurch bestehe ein sehr hohes Infektionsrisiko. Eine Isolierung der Klägerin in ihrem häuslichen Umfeld diene dem Schutz der Allgemeinheit und der Menschen in der direkten Umgebung vor einer Infektion. Auf die Ordnungsverfügung der Stadt F. vom 05.12.2020 (Bl. 6 ff d.A.) wird Bezug genommen.
Die Klägerin wies keine Krankheitssymptome auf.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2021 sowie vom 03.03.2021 auf, ihr für den betroffenen Zeitraum ihre Urlaubstage gutzuschreiben. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.02.2021 und vom 08.[…]