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Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Abschluss eines Vergleichs zwischen Ehegatten

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 4 UF 39/18 – Beschluss vom 26.10.2018

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 21.2.2018 abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 10.311,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2014 zu zahlen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.311,75 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Während ihres ehelichen Zusammenlebens erbte die Antragstellerin im Jahr 2005 einen Betrag i.H.v. 40.000 €. Dieses Geld legte sie im Jahr 2007 in Absprache mit dem Antragsgegner bei der […] Bank je zur Hälfte auf einem auf ihren Namen geführten Tagesgeldkonto und auf einem auf den Namen des Antragsgegners geführten Tagesgeldkonto an, um auf diese Weise zweimal eine Prämie erzielen zu können. Auf beide Konten hatte entsprechend einer zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung zunächst ausschließlich die Antragstellerin Zugriff. Sie allein erhielt die Online-Zugangs-Daten für beide Konten. Zwischen den Beteiligten bestand Einigkeit, dass das darauf befindliche Geld weiterhin allein der Antragstellerin zustehen sollte.

Nach der im März 2010 erfolgten Trennung der Beteiligten behauptete der Antragsgegner gegenüber der Bank, dass er die Zugangsdaten verloren habe. Im März 2011 ließ er diese ändern und sich sodann von der Bank einen Teilbetrag i.H.v. 11.500 € von dem auf seinen Namen lautenden Konto auszahlen. Nachdem die Antragstellerin hiervon Kenntnis erhalten hatte, übersandte sie ein auf den 31.5.2011 datiertes Telefax an die Bank. Dieses Schreiben, in dem sie den Antragsgegner als Absender nebst dessen Kontodaten benannte, um eine neue Zugangsnummer und PIN bat und als neue Anschrift ihre eigene Adresse angab, unterzeichnete sie mit dem Namen des Antragsgegners. Nach Erhalt der ihr daraufhin von der Bank übermittelten Zugangsdaten transferierte die Antragstellerin von dem auf den Namen des Antragsgegners lautenden Konto das darauf befindliche Restguthaben in Höhe von 10.311,75 € auf ihr eigenes Konto. Im August 2011 widersprach der Antragsgegner gegenüber der Bank dieser Überweisung, woraufhin die Bank ihm den Betrag von 10.311,75 € erstattete. Die Antragstellerin erhielt hiervon zunächst keine Kenntnis.

Am 16.7.2012 schlossen die Beteiligten im Rahmen eines anlässlich ihres Ehescheidungsverfa[…]


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