AG Bremerhaven – Az.: 56 C 308/17 – Urteil vom 24.10.2018
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Teilklage um Ansprüche auf restliche merkantile Wertminderung aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.06.2016 gegen 12:00 Uhr auf der Zufahrt zum Entsorgungsgelände der … an der Straße Z. in B. ereignete.
Der Kläger fuhr mit einem PKW von einem anderen Parkplatzteil auf den Parkplatz. Die Beklagte zu 1) parkte mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW rückwärts aus und stieß dabei dem vom Kläger gefahrenen PKW in die rechte Seite. Auf die merkantile Wertminderung am Klägerfahrzeug zahlte die Beklagte 4.000,00 €.
Der Kläger behauptet, er habe sich bereits hinter dem Beklagtenfahrzeug befunden, als dieses seinen Ausparkvorgang begonnen habe. Das von ihm gefahrene Fahrzeug stehe in seinem, des Klägers, Eigentum und habe beim Unfall erst 450 km gelaufen. Es sei erst 12 Tage alt gewesen. Ausgehend von einem Wert des Fahrzeuges von 86.000,00 € betrage die merkantile Wertminderung 6.000,00 €. Der geringere Kaufpreis von 67.840,77 € beruhe nur auf einem Mitarbeiterrabatt seitens des Herstellers.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei nicht Eigentümer, weil das Fahrzeug der Zeuge S. gekauft habe. Der Kläger sei nur Halter. Die Beklagte zu 1) sei erst rückwärts gefahren, als sie sich vergewissert habe, dass alles frei gewesen sei. Sie sei schon zur Hälfte aus der Parklücke heraus gewesen, als der Kläger mit weitaus überhöhter Geschwindigkeit vom angrenzenden Parkplatzgelände gekommen sei. Der Kläger habe den Unfall vermeiden können, wenn er sich vergewissert hätte, dass er das Grundstück gefahrlos verlassen kann. Gleiches gelte, wenn er nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wäre. Den Kläger treffe deswegen eine Mithaftung von 1/3. Die Wertminderung sei aufgrund eines unzutreffenden Wertes berechnet worden. Dieser betrage nämlich nur 67.840,77 €. Zudem s[…]