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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis bei Zusammenstoß auf einer Straßenkreuzung

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OLG München – Az.: 10 U 1153/17 – Urteil vom 19.10.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 05.04.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 02.03.2017 (Az. 19 O 19851/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 25,00 € hebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 07.09.2015 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Schadenersatz aus dem Unfallereignis vom 04.08.2015 gegen 19 Uhr an der Kreuzung zwischen Gundermannstraße und Hardenbergstraße in München gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 I 1, 4 StVG bejaht. Zum Unfallzeitpunkt hatte das klägerische Fahrzeug gemäß der allgemeinen Regel „Rechts vor Links“ Vorfahrt vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), welches von der Beklagten zu 1) gesteuert wurde und bei der Beklagten zu 3) pflichtversichert war. An der Kreuzung, welche sich in einer Tempo-30-Zone auf Basis des § 45 Abs. 1c der StVO befindet, war kurz vor dem Unfallereignis die Vorfahrtsregelung geändert worden. Die Beklagte zu 1), welche weiterhin davon ausging, Vorfahrt zu haben, fuhr auf der Gundermannstraße und beachtete nicht die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs. Es kam im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.
1. Der Kläger ist zur Geltendmachung der aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden aktivlegitimiert.
Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Allein- bzw. Miteigentümer des streitgegenständlichen Pkws Mercedes war. Der Kläger hat diesbezüglich vorgetragen, dass der Zeuge … (Mit)Eigentüme[…]


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