OLG Dresden – Az.: 4 U 187/18 – Urteil vom 23.10.2018
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.01.2018, Az 8 O 1507/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.513,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2011 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 97 % und der Beklagte 3 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 24.077,29 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten – neben vier weiteren Beklagten – als Gesamtschuldner wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges durch fingierte Verkehrsunfälle in den Jahren 2005 und 2006 auf Schadenersatz und Rückzahlung von Versicherungsleistungen für insgesamt sieben Schadensereignisse in Anspruch.
Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin für seinen Pkw Audi A6, amtliches Kennzeichen …, eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Am 7.7.2006 zeigte der Beklagte der Klägerin einen Sturmschaden an seinem Fahrzeug an, der sich auf der T…straße in B. ereignet haben soll. Die Reparatur des Schadens wurde durch eine Fa. A. Service durchgeführt, deren Inhaber der vormalige Beklagte zu 4 war. Die Klägerin zahlte nach ihrer Behauptung nach Vorlage einer von dem Beklagten unterschriebenen Reparaturkostenübernahmebestätigung an die Fa. A. Service auf deren Rechnung vom 20.07.2006 einen Betrag von 2.303,56 EUR sowie weitere 210,31 EUR an Gutachterkosten.
Am 13.07.2006 gegen 22.30 Uhr kam es zu einem Schadensereignis, an dem der Beklagte beteiligt war. Er befuhr mit einem von der Autovermietung … gemieteten Ford Transit, amtl. Kennzeichen …, die M…strasse aus B. kommend in Richtung L. und kollidierte vor dem Ortseingang L. mit einem Mercedes mit dem amtl. Kennzeichen …, der von dem Zeugen B. geführt wurde. Halter des Fahrzeugs war der vormalige Beklagte zu 2., der bei der Klägerin eine Kaskoversicherung unterhielt. Nachdem die Versicherung der Fa. … d[…]