LG Essen – Az.: 16 O 264/17 – Urteil vom 22.10.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision.
Der Kläger stellte am 18.07.2016 auf der Internetplattform „J“ das Grundstück T-Str. … in … F ein. Dieses Grundstück stand zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Mutter des Klägers, Frau L. Im Grundbuch war zugunsten des Klägers ein Nacherbenvermerk eingetragen.
Am 02.08.2016 meldete sich der Beklagte beim Kläger über ein Kontaktformular auf der Internetseite und bekundete sein Interesse an der Immobilie. Daraufhin bot der Kläger dem Beklagten die Übersendung des Exposés an. Auf die Zustimmung des Beklagten, dieses bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist zu übersenden, übermittelte der Kläger dem Beklagten sodann das Exposé.
In diesem war unter anderem angegeben:
„Provision für Käufer: 3,57 %“
„Die Käuferprovision beträgt 3 Prozent vom Kaufpreis zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer“.
Am 19.08.2016 kam es zu einem persönlichen Treffen zwischen den Parteien im Büro des Klägers. Hierbei teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass Eigentümerin und Verkäuferin des Grundstücks seine Mutter, Frau L, sei. Die an diesem Tag geführten als auch die weiteren Vertragsverhandlungen wurden ausschließlich zwischen dem Kläger und dem Beklagten geführt.
Am 06.09.2016 schlossen der Beklagte und Frau L, die der Beklagte an diesem Tag erst kennenlernte, einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 245.000,00 Euro. Seit dem 27.04.2017 ist der Beklagte Eigentümer des Grundstücks.
Am 08.09.2016 stellte der Kläger dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 8.746,50 Euro in Rechnung. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 20.04.2017 unter Fristsetzung bis zum 28.04.2017 und erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2017 mit Fristsetzung bis zum 03.11.2017 zur Zahlung der Provision für seine Vermittlungstätigkeit auf. Der Beklagte zahlte nicht.
Der Kläger behauptet, er habe die Rechnung vom 08.09.2016 durch seine Ehefrau am 09.09.2016 in den Briefkasten des Beklagten einwerfen lassen. Der Beklagte habe erst nach Erhalt der Rechnung erklärt, dass er keine Zahlungen leisten werde. Es sei zumindest ein Vertrag über ein selbständiges Provisionsversprechen zustande gekommen.
Er ist der Ansic[…]