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Corona-Pandemie – Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Mund-Nasen-Bedeckung

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Arbeitsgericht Siegburg – Az.: 4 Ga 18/20 – Urteil vom 16.12.2020

1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.

3. Streitwert: 3.500,00 €.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Beschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers im Rathaus der Verfügungsbeklagten ohne eine Verpflichtung, ein Gesichtsvisier oder eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Der    geborene,      und      zum Unterhalt verpflichtete Verfügungskläger ist seit dem      als Mitarbeiter der Verwaltung der Verfügungsbeklagten im      tätig. Der Verfügungskläger arbeitet zu etwa 70-80 % im Büro, die restliche Zeit im Außendienst. Seine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung beträgt 3.784,00 €.

Die Verfügungsbeklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Verfügungskläger legte der Verfügungsbeklagten ein ärztliches Attest vom 08.05.2020 vor, in dem es heißt:

„Herr    ist heute von mir untersucht worden. Aufgrund einer Erkrankung, ist er vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit“.

Auf Bitte der Verfügungsbeklagten ließ sich der Verfügungskläger am 07.10.2020 arbeitsmedizinisch vom Werksarztzentrum untersuchen und legte ein Attest des Werksarztes vom 08.10.2020 vor, in dem es wie folgt heißt:

„Herr     stellte sich am 07.10.2020 bei mir in der Sprechstunde im      zur Beratung und Beurteilung seiner Einsatzfähigkeit vor. Anlass war ein hausärztliches Attest vom 08.05.2020, nachdem     vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu befreien ist.

Das vorgelegte Attest ist aus arbeitsmedizinischer Sicht nach den Darstellungen des Mitarbeiters nachvollziehbar.“

Mit Schreiben vom 15.10.2020 forderte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger auf, in Gemeinschaftsräumen, bei Betreten der Flure oder des WC sowie der Teeküche und des Pausen- und Druckerraums ein Gesichtsvisier zu tragen. Mit Schreiben vom 04.11.2020 erteilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger die ausdrückliche Anweisung, die Räumlichkeiten des Rathauses ab sofort ausschließlich mit einem Gesichtsvisier zu betreten. Der Verfügungskläger legte daraufhin ein Attest vom 11.11.2020 vor, in dem es wie folgt heißt:

„Herr     ist heute von mir untersucht worden. Aufgrund einer Erkrankung ist er vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes o[…]


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