Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilungserklärung von WEG-Eigentum – Herausgabe von Kellerräumen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Charlottenburg – Az.: 218 C 164/18 – Beschluss vom 08.11.2018

In dem Rechtsstreit tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren der beklagten Partei die Kosten aufzuerlegen.

I.

Die Parteien haben über die Herausgabe eines Kellers gestritten, der zwischenzeitlich tatsächlich herausgegeben worden ist. Die Parteien haben dem gemäß den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen widerstreitende Kostenanträge. Im Einzelnen:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 17.6.3 im Hause … (Anlage K3 = Blatt 9-12). Nach der Teilungserklärung (Anlage K4 = Blatt 13-30) in Verbindung mit der Anlage 3 hierzu (Plan SNR = Anlage K1 = Blatt 5) ist dieser Wohnung das Sondernutzungsrecht am Keller Nummer 38 zugeordnet. Diesen Keller haben unstreitig die Beklagten genutzt.

Die Beklagten sind Mieter der Wohnung Nummer 15.0.5. Dem Sondereigentum dieser Wohnung ist das Sondersondernutzungsrecht am Kellerraum mit der Nummer 41 zugeordnet (Plan SNR = Anlage K1 = Blatt 5).

Die Beklagten hatten ihre Wohnung bereits vor Teilung des Objekts in WEG-Eigentum angemietet. Nach dem Mietvertrag (Anlage K6 = Blatt 105-108) hatten die Mieter unter anderem einen Kellerraum mitgemietet, der allerdings im Mietvertrag nicht näher bezeichnet worden ist. Tatsächlich hatte ihnen damals der Hauswart einen bestimmten Kellerraum zur Nutzung zugewiesen, das war der nun mit der Nummer 35 bezeichnete Keller (vgl. Anlage K1 = Blatt 5).

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin sei schon nicht aktiv legitimiert, da sie nicht Eigentümerin des Kellers Nummer 38 ist. Insoweit könne allenfalls die WEG bzw. die Gemeinschaft der Eigentümer Rechte geltend machen.

Die Beklagten sind weiter der Auffassung, sie könnten eventuellen Herausgabeansprüchen nach § 985 BGB Besitzrechte gemäß § 986 BGB entgegensetzen, die sich aus ihrem Mietvertrag ergeben würden. Dem stünde nicht entgegen, dass sie im Jahre 2013 wegen Sanierungsarbeiten in ihrem bis dahin genutzten Keller vorübergehend den Keller Nr. 38 von der Hausverwaltung zugewiesen bekommen hätten.

Schließlich sind sie der Auffassung, sie könnten eventuellen Herausgabeansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen, weil ihnen ein gleich großer Keller im 2. Tiefgeschoss nur gegen[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv