LG Bielefeld – Az.: 23 T 373/18 – Beschluss vom 06.11.2018
Die Kostenberechnung Nr. xxx des Notar M. vom 06.07.2018 wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2) fertigte im August 2017 den Entwurf eines Hofübergabevertrages nebst Auflassung und übersandte diesen an den Beteiligten zu 1). Zu einer notariellen Beurkundung kam es nachfolgend aus innerhalb der Familie des Beteiligten zu 1) liegenden Gründen nicht. Seine vorgenannte Tätigkeit rechnete der Beteiligte zu 2) am 06.07.2018 zu Nr. xxx unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 184.474,12 EUR mit einem Gesamtbetrag von 971,04 EUR gegenüber dem Beteiligten zu 1) ab.
Der Beteiligte zu 1) wandte sich am 17.07.2018 gegen seine Inanspruchnahme und trägt vor, keinen Auftrag erteilt zu haben. Im Übrigen sei er mit der Hofübertragung auf seinen Sohn ohnehin nicht einverstanden gewesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt demgegenüber vor, den gefertigten Entwurf auftragsgemäß erstellt zu haben. Er sei von dem Beteiligten zu 1) am 26.07.2017 im Rahmen eines gemeinsamen Besprechungstermins mit einer Entwurfserstellung beauftragt worden.
Das Gericht hat die Beteiligten angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. S. und I. L.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.10.2018 Bezug genommen.
II.
Auf den zulässigen Antrag des Beteiligten zu 1) auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 127 Abs. 1 S. 1 u. S. 2, Abs. 2 S. 1 GNotKG war die von dem Antragsgegner erteilte verfahrensgegenständliche Kostenberechnung zu bestätigen.
Die von den Beteiligten zu 1) gegen seine Inanspruchnahme aus der Kostenberechnung erhobene Einwendungen sind im Ergebnis nicht begründet, da nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten und der Vernehmung der Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest steht, dass der Beteiligte zu 1) jedenfalls durch schlüssiges Verhalten einen Entwurfsauftrag erteilt hat.
Gemäß Nr. 24100 KV GNotKG in Verbindung mit Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 1 KV, § 92 Abs. 2 GNotKG wird eine 0,5 bis 2,0-Gebühr erhoben, wenn der Notar außerhalb eines Beurkundungsverfahrens den vollständigen Entwurf einer notariellen Urkunde für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt hat. Eine Auftragserteilung braucht nicht durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen; sie kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen. Maßgebend ist, ob das Verhalten für den Nota[…]