OLG München – Az.: 15 U 1431/18 – Urteil vom 21.11.2018
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.03.2018 (Az. 31 O 12388/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des danach vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Mitglied einer WEG und Eigentümerin des Sondereigentums Nr. 47 (Hobbyraum). Auf dem Grundstück der WEG befindet sich eine Sondernutzungsfläche, bei der es sich um eine ca. 1.240 qm große parkähnliche Grünfläche (im Folgenden: Fläche oder Grünfläche) handelt. Diese Fläche ist zur Straße im Süden (FlNr. …) und zur angrenzenden Trambahn im Osten, aber auch zum Wohngebäude auf dem Grundstück der WEG im Westen mit einem Zaun abgeteilt. Sie grenzt an ihrer Nordseite fast in voller Länge unmittelbar an das derzeit unbebaute Grundstück der Beklagten an und erweitert dieses nach Süden hin. Wegen der näheren Einzelheiten zur Lage der Grünfläche wird auf den Plan, der als Anlage zum Protokoll vom 26.09.2018 (Bl. 115 d.A.) genommen wurde, Bezug genommen. Die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger nutzt seit dem Jahr 2003 diese Fläche und trägt deren Lasten (z.B. Rückschnitt von Pflanzen, Anlage von Wegen, Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht). Von dem im Keller des WEG-Anwesens gelegenen Hobbyraum der Klägerin gibt es keinen direkten Zugang in den Garten der WEG und erst recht nicht zu dieser Grünfläche.
Im Einzelnen:
Die Klägerin ist Mitglied einer WEG (Fl.Nr. …). Ihr gehört das Sondereigentum am Hobbyraum Nr. 47. Zum Sondereigentum gehört (zunächst noch zu Einheit 28, später zu Einheit 47 zugeordnet) ein Sondernutzungsrecht (SNR) an der Grünfläche auf dem Flurstück Nr. ….
Im notariellen Vertrag vom 12.09.2000 (Urk.Nr. …843/2000 R, Anlage A 3) ist vorgesehen, dass die Ausübung dieses Rechts Dritten überlassen werden kann. Dazu wurde der Wohnungseigentümer Nr. 28 bevollmächtigt, dem „Dritten die Benutzung der Sondernutzungsfläche im Wege der Grunddienstbarkeit zu Lasten des sondernutzungsbelastenten Gemeinschaftseigentums einzuräumen“.
Tatsächlich wurde am 13.06.2003 aufgrund der Bewilligung vom 17.12.2001 (Urk. Nr. …27/2001 V, Anlage A 5) am Sondereigentum Nr. […]