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WEG – Delegation von Kompetenzen und Aufgaben auf den Verwalter

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LG Hamburg – Az.: 318 S 23/18 – Urteil vom 14.11.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 06.03.2018, Az. 980a C 29/14 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 55.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 07.07.2014 zu TOP 2 und 3 gefassten Beschlüsse über die Instandsetzung des Daches (TOP 2) und die Beauftragung eines Ingenieurbüros mit der Begleitung und Abnahme der Baumaßnahme (TOP 3) (Protokoll: Anl. K 2).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.03.2018 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, da diese – wie stets erforderlich – gegen alle übrigen Eigentümer zu richten sei, aber unbegründet sei. Die angefochtenen Beschlüsse seien nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BGH vom 10.11.2017, Az. V ZR 184/16, das sich auf die vorliegende Eigentümergemeinschaft beziehe. Ob die Untergemeinschaft auch über die erforderliche Beschlusskompetenz verfügen würde, wenn eine Bau- und Sanierungsmaßnahme eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG darstelle, könne offen bleiben. Der Kläger habe nicht dargetan, dass die beschlossene Sanierung eine bauliche Veränderung beinhalte. Eine solche werde insbesondere nicht durch den Aus- und Einbau der Fenster begründet. Es gebe keine Diskrepanz zwischen der Anzahl der auszubauenden und einzubauenden Fenster, auch wenn die Angebote (Anl. K 5 und K 6) dies nahelegten. Der Zeuge V. habe jedoch bestätigt, dass es sich bei den vier Fenstern unter der Pos. 01.01.01.02.11 um Fenster mit Aufsatzelementen handele, die doppelt gezählt worden seien. Eine bauliche Veränderung liege auch nicht aufgrund einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes vor. Die fehlende Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft ergebe sich nicht aus § 20 Abs. 2 der Teilungserklärung, da sich diese Regelung mit dem Ausbaurecht des Eigentü[…]


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