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Verkehrsunfall – Kosten für die Innenraumdesinfektion des Fahrzeugs

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LG Stuttgart – Az.: 13 S 25/21 – Urteil vom 21.07.2021

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 01.02.2021 (46 C 4178/20) wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 144,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. Die Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert:

1. Instanz: € 171,90
2. Instanz: €   57,30

Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach einen Verkehrsunfall Ersatz der ihr von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten für die Innenraumdesinfektion ihres Fahrzeugs. Die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist dem Grunde nach unstreitig.

Die schon damals anwaltlich vertretene Klägerin hatte ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 10) bei der Firma … in Reparatur gegeben. Die Reparaturrechnung vom 16.04.2020 (Bl. 30) enthält unter anderem eine Position „Schutzmaßnahmen Corona Virus“ in Höhe von € 48,15 zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt € 57,30. Bereits das Sachverständigengutachten hatte eine Position „Corona Schutzmaßnahme“ in dieser Höhe aufgeführt. Die Klägerin hat die Reparaturrechnung bislang nicht bezahlt.

Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 01.02.2021, der Klägerin zugestellt am 04.02.2021, wegen anderen Schadenspositionen in Höhe von € 114,60 stattgegeben und die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Desinfektionskosten in Höhe von € 57,30 abgewiesen. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Aus Sicht des Amtsgerichts sind die geltend gemachten Desinfektionskosten nicht adäquat kausale Folge des Unfalls. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil (Bl. 88 ff.) verwiesen.

Mit ihrer am 01.03.2021 eingelegten (Bl. 112) und am 01.04.2021 begründeten (Bl. 120) Ber[…]


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