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Verkehrsunfall – Erstattung der Kosten für Probefahrt und Reinigung

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AG Hamburg-Blankenese – Az.: 533 C 56/17 – Urteil vom 14.11.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1 .614,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.614,34 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 10.11.2016 kam es zwischen dem Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. 5550 und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. 317 zu einem von der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verschuldeten Verkehrsunfall.

Die Klägerin holte über die Schäden an ihrem Fahrzeug ein Gutachten des Sachverständigen L. vom 14.11.2016 (Anl. K 1) ein, wonach die Reparaturkosten 9.562,88 € inklusive Mehrwertsteuer betragen. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.

Nach Fertigstellung der von der Klägerin beauftragten Reparatur übersandte die Reparaturwerkstatt B. & S. eine Rechnung vom 7.12.2016 (Anl. K 2), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, über 12.151,38 € inklusive Mehrwertsteuer.

Die Beklagte holte einen Prüfbericht der Firma C. vom 15.12.2016 (Anlagenkonvolut K 3) ein, wonach 1.680,03 € von der Rechnung abzuziehen seien. Auf den Inhalt des Prüfberichtes wird Bezug genommen. Mit Email vom 22.12.2016 (Anl. K 4) erklärte der Sachverständige L., der höhere Rechnungsbetrag ergebe sich aus schadenbedingten Mehrarbeiten. Ebenso erklärte dies die Reparaturwerkstatt mit Schreiben vom 10.03.2017 (Anl. K 5). Bei einer Nachbearbeitung der Rechnungsprüfung vom 27.03.2017 (Anlagenkonvolut K 3) kam die Firma C. zu dem Ergebnis, dass ein Abzug von 1.614,34 € gerechtfertigt sei.

Die Beklagte regulierte den Schaden bis auf einen Betrag in Höhe 1.614,34 €‚ den die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.614,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt unter Verweis auf den Prüfbericht vor, die Rechnung sei überhöht. Es werde bestritten, dass die über den gezahlten Betrag hinaus geforderten Reparaturkosten zur Schadenbeseitigung erforderlich seien.

Das Gericht[…]


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