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Verkehrsunfall zwischen abbiegenden Fahrzeug mit einem überholenden Fahrzeug

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AG Papenburg – Az.: 20 C 336/18 – Urteil vom 22.11.2018

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 399,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 14,28 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten zu 40 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 14.02.2018 in P. auf der Straße S. rechts in Höhe der Hausnummer 0. Die Beklagte zu 1. befuhr mit ihrem Pkw (Marke), welcher bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, die Straße S. rechts aus Richtung S. kommend und beabsichtigte, nach links auf das Grundstück mit der Hausnummer 0 einzubiegen. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw Audi A 6 hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. und beabsichtigte, das Fahrzeug der Beklagten zu 1. links zu überholen. Dabei kam es zur Kollision der beiden Beteiligten Fahrzeuge, wobei das Fahrzeug der Beklagten zu 1. vorne links und das klägerische Fahrzeug hinten rechts beschädigt worden sind. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Das klägerische Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Ausweislich des Sachverständigengutachtens des D. beträgt der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs 6.300,00 Euro und der Restwert 3.250,00 Euro. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2018 forderte der Kläger die Beklagte zu 2. zur Zahlung des Schadens von 3.050,00 Euro sowie der allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro auf. Darauf zahlte die Beklagte zu 2. außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 2.060,25 Euro.

Der Kläger behauptet, da die Beklagte zu 1. bereits geraume Zeit mit einer Geschwindigkeit unterhalb der vor Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei, habe sich der Kläger entschlossen, das vorausfahrende Fahrzeug zu überholen. Nachdem der Kläger sich vor der gefahrlosen Überholmöglichkeit überzeugt habe, habe er den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei auf die Gegenfa[…]


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