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Geschwindigkeitsmessung mit PoliScanSpeed aus Enforcement Trailer

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OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss-OWi 845/18 – Beschluss vom 22.11.2018

1. Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 25. Juni 2018 wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 OWiG).

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Betroffene zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Auf Grund der vorliegenden Einwendungen im Zulassungsantrag zum Einsatz sog. „Enforcement Trailer“ und baugleicher Verbauungen von Messtechnik sieht sich der Senat zu nachfolgenden Ausführungen veranlasst:

I.

Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils befuhr die Betroffene am XX.XX.2017 gegen 21:38 Uhr mit ihrem PKW die Bundesautobahn … in der Gemarkung Ort1 und wurde bei Kilometer 340,430 mit einer Lasermessung mit dem digitalen Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanSpeed mit einer Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 102 km/h gemessen. Die Geschwindigkeit war zuvor durch einen Geschwindigkeitstrichter auf 80 km/h pro Stunde reduziert worden. Das Amtsgericht hat deswegen unter Erhöhung wegen einer Voreintragung eine Geldbuße von 100,- € festgesetzt.

Hiergegen hat die Betroffene durch ihren Verteidiger einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt, mit dem im Ergebnis zusammenfassend die fehlende Zulassung der Verwendung dieses Messgeräts gerügt wird, wenn es in einem sog. „Enforcement Trailer“ verbaut ist.

II.

Die Einwendung greift für „Enforcement Trailer“, die von der Landespolizei verwendet werden, im Bundesland Hessen nicht durch.

Den sog. „Enforcement Trailer“ und vergleichbaren Produkten mit anderem Namen liegt zugrunde, dass das jeweilige Messgerät in einem mobilen Anhänger eingebaut ist.

Das Messgerät selber verfügt über eine Zulassung der PTB für die Verwendung in einer stationären Verbauung (ohne Messbeamten während der Messung) oder als mobiles Messgerät (mit Messbeamten während der Messung) und ist auch geeicht.

Die Verwendung in einem sog. „Enforcement Trailer“, einem gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Anhänger, ermöglich nun den Einsatz des Messgerätes wie eine stationäre Messanlage, so dass kein aufmerksamer Messbetrieb durch einen Messbeamte während der Messung notwendig ist, ohne den sog. „Gewöhnungseffekt“ bei stationären Messanlagen auszul[…]


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