Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 173/18 – Urteil vom 22.11.2018
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. November 2017, Az. 9 Ca 493/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Urlaubsausgleichszahlung nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
Die Klägerin war vom 13.10.1995 bis 31.12.2016 bei der Beklagten zuletzt als Senior Product Manager beschäftigt. Seit 01.06.2012 übte sie ihre Tätigkeit in Teilzeit (mit 70 %) zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt durchschnittlich € 6.262,88 aus. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie Anwendung. Danach betrug die ordentliche Kündigungsfrist bei einer Unternehmenszugehörigkeit von 15 Jahren 12 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Der Jahresurlaub belief sich auf 30 Arbeitstage.
In einer Betriebsvereinbarung vom 05.02.1997, die am 01.01.1997 in Kraft getreten ist, war zur Errichtung und Führung individueller „Ausgleichskonten für nicht in Anspruch genommenen Urlaub“ auszugsweise folgendes geregelt:
„3.1. Anzahl der einzustellenden Tage
Ist ein Mitarbeiter aufgrund persönlicher oder dringender betrieblicher Gründe nicht in der Lage, seinen tariflichen Jahresurlaub im laufenden Urlaubsjahr – längstens im Übertragungszeitraum des Folgejahres bis 30. April – zu verbrauchen, so wird der den gesetzlichen Anspruch (das sind derzeit 20 Tage bzw. bei Schwerbehinderten 25 Tage) übersteigende Urlaub automatisch – d.h. ohne daß es eines Antrages oder einer Begründung bedarf – in ein persönliches Urlaubsausgleichskonto des Mitarbeiters eingestellt.
3.2. Zeitpunkt der Einstellung
Jedem Mitarbeiter werden zum 1. Mai des Kalenderjahres die am 30. April verbliebenen Urlaubstage des Vorjahres (siehe Punkt 3.1) auf dem persönlichen Urlaubsausgleichskonto gutgeschrieben.
Dass Urlaubsausgleichskonto wird auf Stundenbasis geführt.
3.3. Verwendung des Urlaubsausgleichskontos
…
3.3.3. Bei Ausscheiden durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Scheidet der Mitarbeiter vor seiner Pensionierung oder Frühpensionierung aus dem Unternehmen aus, werden die auf dem Urlaubsurlaubsausgleichskonto angesammelten Tage grundsätzlich ausbezahlt. …
…
3.6. Teilzeitbeschäftigte
Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen entsprechend. Die in das Urlaubsausgleichskonto einzustellenden Tage werden auf Stundenbasis fe[…]