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Verstoßes gegen Maskenpflicht – Anforderungen an Attest zur Befreiung der Pflicht zum Tragen

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AG Lüneburg – Az.: 34 OWi 260/21 – Urteil vom 10.06.2021

Die Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Lüneburg vom 08.01.2021 wurde der Betroffenen ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Lüneburg vom 31.10.2020 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 18 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 IfSG und § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG vorgeworfen und ein Bußgeld in Höhe von 100,00 EUR verhängt, da sie sich am 16.11.2020 gegen 16:35 Uhr in Lüneburg im Bereich Am Ochsenmarkt ohne Maske aufgehalten haben soll. Die Betroffene verfügt über ein Attest, ausgestellt von einer ortsansässigen Allgemeinmedizinerin datiert vom 04.06.2020, das sie den aufnehmenden Beamten vor Ort in Kopie vorzeigte. Im Rahmen der Nachermittlungen wurde vom Landkreis Lüneburg mitgeteilt, dass der Inzidenzwert am Tattag bei 47,8 lag. Gegen den Bußgeldbescheid hat die Betroffene fristgerecht Einspruch eingelegt.

II.

Die Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Ob ein bußgeldbewehrter Maskenverstoß bei einem Inzidenzwert von unter 50 überhaupt vorliegt, ist bereits äußerst zweifelhaft. Jedenfalls aber ist die Betroffene wirksam von einer etwaigen Maskenpflicht befreit.

1. Auch wenn dies allein nicht zur Unwirksamkeit führen dürfte, ist der Bußgeldbescheid bereits in einzelnen Punkten fehlerhaft. Die hier maßgebliche Maskenpflicht an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freien Himmel richtet sich – entgegen dem Bußgeldbescheid – nach § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 in der Fassung vom 06.11.2020 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung vom 30.10.2020. Darüber hinaus war in dem Bußgeldbescheid der Inzidenzwert nicht angegeben.

2. Überdies hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass bei einer Inzidenz von unter 50 ein Maskenverstoß bußgeldrechtlich geahndet werden kann.

a) Die zum damaligen Zeitpunkt gültige Allgemeinverfügung vom 30.10.2020, die eine Maskenpflicht bereits ab einer Inzidenz von über 35 festlegt, ist aus hiesiger Sicht rechtswidrig.

Die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.10.2020 in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 06.11.2020 unterscheidet zwischen Satz 1 „soll“ (Inzidenzwert von 35 und mehr) und Satz 4 „muss“ (Inzidenzwert von 50 oder m[…]


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