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WEG – Hinweispflichten des Verwalters im Zusammenhang mit einer Darlehnsaufnahme

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AG Pinneberg – Az.: 60 C 13/18 – Urteil vom 27.11.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 33.890,22 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 19.04.2018 wurde zu Tagesordnungspunkt 6.2. die Aufnahme eines Darlehens zu Finanzierung der Sonderumlage entsprechend des Beschlusses zu TOP 6.1. beschlossen. Zu diesem Tagesordnungspunkt waren Sanierungsarbeiten an Balkonen, Fenster und Fassade mit Gesamtkosten in Höhe von 1.710.000,00 € beschlossen worden. Weiter wurde eine Finanzierung zu 150.000,00 € aus der Instandhaltungsrücklage und der übrigen 1.560.000,00 € als Sonderumlage beschlossen worden.

Hinsichtlich des Wortlauts des angefochtenen Beschlusses zu 6.2., insbesondere der Konditionen des Darlehens, wird auf das Versammlungsprotokoll Anlage K1, Blatt 5 der Akte, verwiesen. Zur Haftung der Wohnungseigentümer heißt es im Beschluss: „Der Verwalter hat die Wohnungseigentümer über ihre Haftungsverhältnisse aufgeklärt.“

Die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen war bereits Gegenstand der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 07.11.2017. Dort wurden zu TOP 5 zwei Möglichkeiten der Finanzierung dargestellt, ohne dass eine Beschlussfassung hierzu erfolgte. Zu der Möglichkeit Darlehensaufnahme heißt es dort im Protokoll: „Der Verwalter hat die Wohnungseigentümer über ihre Haftungsverhältnisse aufgeklärt. Die Wohnungseigentümer haften für die Leistung der Darlehensrate lediglich wie für jeden anderen Bestandteil des Wirtschaftsplans nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes. Eine weitergehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen.“

Aufgrund des Umstandes, dass sich von den 130 Wohnungseigentümern nur 41 für die Finanzierung ihrer Sonderumlage über einen WEG-Gemeinschaftskredit entschieden haben, beträgt das tatsächliche Kreditvolumen nunmehr 510.756,49 €.

Die Kläger machen geltend, dass eine ausreichende Protokollierung betreffend die Haftungsaufklärung der Wohnungseigentümer nicht vorliege. Insbesondere sei über die unbeschränkte Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer nicht aufgeklärt worden und kein Höchstzinssatz beschlossen worden. In Kombination mit der langen Laufzeit des Kredits von zehn Jahren entspreche dessen Höhe mit einem Kreditvolumen von über 1,5 Millio[…]


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