Oberlandesgericht Brandenburg – Az: 12 U 92/18 – Beschluss vom 29.11.2018
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 09.04.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 302/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht für den Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.06.2009 gegen 19:41 Uhr in F… auf das … Straße in Fahrtrichtung Polen ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … die … Straße in Richtung Grenzübergang Polen auf dem rechten von zwei in gleicher Fahrtrichtung eingerichteten Fahrstreifen. Der Beklagte zu 1 befuhr mit dem von der Beklagten zu 2 gehaltenen und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen … den linken Fahrstreifen. Kurz vor dem vor dem ehemaligen Grenzübergangsgebäude befindlichen Fußgängerüberweg kam der Kläger mit seinem Fahrzeug aus zwischen den Parteien streitigen Gründen von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen neben der Fahrbahn stehenden Laternenpfahl, wobei er und seine Beifahrerin schwer verletzt wurden. Zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen kam es nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 2.000,00 € sowie weiterer 2.421,27 € jeweils nebst Zinsen und zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 492,54 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stünden gegenüber den Beklagten Schadenersatzansprüche aus den §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 249, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG, 1 PflVG zu. Die geltend gemachten Schäden seien bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1 geführten Kraftfahrzeuges verursacht worden. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Befahren der linken Fahrspur durch den Beklagten zu 1 und der Ausweichreaktion des Klägers sei zu bejahen. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass der Beklagte zu 1 auf die rechte Fahrspur habe wechseln wollen. Da der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug nach seiner eigenen Einlassung […]