AG Rottweil – Az.: 5 C 224/18 – Urteil vom 28.11.2018
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 844,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.07.2018 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
6. Der Streitwert wird auf 1.688,69 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gelten, der sich am 06.04.2017 gegen 06:50 Uhr in Rottweil ereignet hat.
Der Kläger war Fahrer und Eigentümer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … Er kam von der B14 auf die B27 und wollte an der Einmündung der Abschleifung der B14 auf die B27 nach rechts in Fahrtrichtung Schwenningen fahren. Ebenfalls in diesem Bereich und vor dem Kläger fuhr ein Taxi des Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war und zum Unfallzeitpunkt vom Beklagten zu 3) gesteuert wurde.
An der Unfallstelle, dem Auffahrast der B14 auf die B27, ist nur eine Fahrspur ausgebildet, die nach links durch eine Verkehrsinsel und eine Sperrfläche, nach rechts durch einen etwa 0,5 m breiten Streifen mit Rasengittersteinen und eine Schutzplanke abgeteilt ist. Die Einmündung weitet sich zur B27 auf. Dort wird in der Regel so gefahren, dass sich die Linksabbieger nach links in Richtung der Verkehrsinsel orientieren und die Rechtsabbieger rechts, sodass sich zwei Fahrzeugkolonnen bilden.
Der Kläger fuhr rechts an dem stehenden oder langsam fahrenden Beklagtenfahrzeug vorbei. Es kam zu einer Kollision zwischen der rechten vorderen Fahrzeugecke und Längsseite des Beklagtenfahrzeugs und der hinteren linken Fahrzeuglängsseite des Klägerfahrzeugs.
Der Kläger hat ein Gutachten des Ingenieurbüros … eingeholt. Das Gutachten ergab netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.725,61 € sowie eine Reparaturdauer von ca. 4-5 Arbeitstagen. Die Gutachterkosten betrugen 626,77 €. Der Kläger macht eine Quote von 50% seiner Schäden gelte[…]