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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung bei Auffahrunfall mit mehreren Beteiligten

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AG Lübeck – Az.: 24 C 932/18 – Urteil vom 28.11.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.982,49 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 24.04.2018 zu zahlen

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 334,75 Euro außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 24.04.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Eigentümer seines Pkw mit amtlichen Kennzeichen OH-XX XX von den Beklagten Ersatz ihm entstandener Schäden, aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13.02.2018.

Der Zeuge L. J. befuhr mit dem klägerischen Pkw gegen 11:30 Uhr am 13.02.2018 die A. Straße Richtung S. und musste verkehrsbedingt halten in Höhe der Hausnummer 28, da ein Kfz vor ihm nach links abbiegen wollte und zuvor den entgegenkommenden Verkehr vorbeifahren lassen musste.

Das vom Beklagten zu 2. geführte Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen HH-YY YY, das bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, fuhr auf das stehenden klägerische Kfz auf unter zunächst zwischen den Parteien streitigen Umständen.

(Symbolfoto: Von ColorMaker/Shutterstock.com)

Unstreitig entstanden durch den Verkehrsunfall beim Kfz des Klägers ein wirtschaftlicher Totalschaden bei Gesamtschäden in Höhe von 2.982,49 Euro, bestehend aus 1.600,- Euro Restwert, 461,02 Euro Sachverständigenkosten, 471,24 Abschleppkosten, 25,- Euro Kostenpauschale, 149,23 Euro An- und Abmeldekosten sowie 276,00 Euro Nutzungsausfallentschädigung für 12 Tage zu je 23,00 Euro.

Vorgerichtlich ist die Beklagte zu 1. erfolglos durch den Klägervertreter aufgefordert worden, die mit der Klage geltend gemachten Unfallschäden zu regulieren.

Der Kläger trägt vor, dass sein Pkw bereits geraume Zeit hinter dem unmittelbar vor ihm stehenden Kfz mit amtlichen Kennzeichen OH-ZZ ZZ gestanden habe, als unvermittelt der Beklagte zu 2. mit


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