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Voraussetzungen und Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

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LG Hamburg – Az.: 316 S 87/18 – Beschluss vom 04.12.2018

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 16.10.2018, Aktenzeichen 820 C 60/18, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klagepartei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klagepartei hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

1. Die am 26.06.2017 (Anlage K 3) ausgesprochene Kündigung ist schon deswegen unwirksam, weil sie keine den Anforderungen von § 573 Abs. 3 BGB entsprechende Begründung enthält.

Gem. § 573 Abs. 3 S. 1 BGB setzt die formelle Wirksamkeit einer Kündigungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben werden. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drs. 6/1549, 6 f. [zu § 564a Abs. 1 S. 2 BGB a.F.]). Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (BGH, Urteil vom 15.03.2017, Az. VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474; BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368; BGH, Urteil vom 30.04.2014, Az. VIII ZR 284/13, NJW 2014, 2102; BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 317/10, BeckRS 2011, 20823; BGH, Urteil vom 17. 3. 2010 , Az. VIII ZR 70/09, NJW-RR 2010, 809).

Diesen Anforderungen genügt das Kündigungsschreiben vom 26.06.2017 nicht, da es nicht wenigstens rudimentär erkennen lässt, welches Interesse der Kläger an der Erlangung der Wohnung hat. Der pauschale Verweis darauf, dass sich Umstände ergeben hätten, die dazu führten, dass d[…]


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