Unberechtigte Datenabfragen eines Polizeibeamten
LG Freiburg (Breisgau) – Urteil vom 03.12.2018 – Az.: 21/18 – 17 Ns 230 Js 24749/16 (2)
1. Auf die Berufung des Angeklagten (…) wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30.11.2015 (35 Cs 230 Js 24749/12) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
a) Der Angeklagte wird wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht in 5 Fällen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 45 € verurteilt.
b) Der Angeklagte ist schuldig der Verletzung von Privatgeheimnissen. Er wird deshalb zu einer Geldbuße von 400 € verurteilt.
c) Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
2. Die weitergehende Berufung des Angeklagten wird verworfen.
3. Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten 20 Tagessätze der Geldstrafe als vollstreckt.
4. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, trägt er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, allerdings wird die Gebühr im Berufungsverfahren um ein Drittel ermäßigt; ein Drittel der im Berufungsverfahren entstandenen Auslagen der Staatskasse und notwendigen Auslagen des Angeklagten wird der Staatskasse auferlegt.
Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewendete Vorschriften: §§ 203 Abs. 1 u. 2 S. 1 Nr. 1 u. S. 2, 205 Abs. 1, 353b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 53 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30.11.2015 wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht in 9 Fällen (Einzelstrafen: jeweils 70 Tagessätze zu 30 €) und vorsätzlichen Besitzes unerlaubter Munition (Einzelstrafe: 50 Tagessätze zu 30 €) zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu jeweils 30 € verurteilt. Außerdem wurde er wegen des unbefugten Verarbeitens oder sonstigen Verwendens personenbezogener Daten gemäß § 40 Abs. 1 LDSG in 23 Fällen jeweils zu einer Geldbuße von 400 € verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
II.
Persönliche Feststellungen
Der Angeklagte (…) entschied (…) sich 1995, in den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg einzutreten. Der Angeklagte war zuletzt als Polizeiobermeister tätig, im November 2012 w[…]