LG Hannover – Az.: 17 O 96/16 – Urteil vom 30.11.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz nach einem behaupteten Verkehrsunfall geltend.
Im April 2016 war der Kläger Halter eines Audi Q7, Baujahr 2009, amtliches Kennzeichen XXX-XX XXX. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug zwei reparierte Vorschäden auf, die einerseits aus einem Unfall vom 12.10.2013 stammten und Reparaturkosten in Höhe von 12.408,00 € erfordert hatten und andererseits auf einen Auffahrunfall vom 26.07.2014 zurückgingen, wobei Reparaturkosten in Höhe von 12.341,36 € angefallen waren. Zum genannten Zeitpunkt war der Beklagte zu 1) Halter eines Renault Espace, Baujahr 1997, der am 17.03.2016 auf ihn zugelassen und am 03.09.2016 wieder abgemeldet wurde. Im Zeitraum der Zulassung war für das Fahrzeug nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die damalige Laufleistung des Pkw betrug mindestens 233.000 km.
Am 28.04.2016 ließ der Kläger seinen Pkw sachverständig begutachten. Das eingeholte Privatgutachten bezifferte Reparaturkosten in Höhe von 7.660,11 € netto, wobei dem Kläger für das Sachverständigengutachten eine Rechnung in Höhe von 928,20 € gestellt wurde. Nachdem der Kläger Ansprüche aus dem behaupteten Schadensereignis vom 28.04.2016 zunächst an den Kfz-Gutachter abgetreten hatte, zahlte er die entsprechende Rechnung unter dem 27.06.2018 (Anlage K4, Bl. 164 d.A.).
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.05.2016 wurde die Beklagte zu 2) zur Schadensersatzzahlung aufgefordert. Die Beklagte lehnte eine Einstandspflicht mit Hinweis darauf ab, dass es sich – auch nach Einholung eines Prüfgutachtens (Anlage B2, Bl. 35 ff. d.A.) – bei dem vermeintlichen Unfall nicht um ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt habe.
Der Kläger behauptet, dass es am 27.04.2016 gegen 14:00 Uhr in Hannover zu einem Unfall zwischen dem von ihm gefahrenen Pkw Audi Q7 und dem von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw Renault Espace gekommen sei. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt eine ihm nicht mehr bekannte Vorfahrtsstraße in Hannover befahren, als der Beklagte zu 1) plötzlich von rechts aus einer Parkbox ausgeparkt sei, ohne die Vorfahrt de[…]