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Rechtsanwälte Kotz GbR

Maklervertrag – Anforderungen an konkludenten Vertragsabschluss

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LG Hamburg – Az.: 316 O 81/16 – Urteil vom 30.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckendes Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 171.786,25 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision geltend.

Der Kläger ist in H. als Immobilienmakler tätig.

Die Fa. B. u. W. W.- u. I. GmbH war Eigentümerin eines Stadthauses, F. … in H. (H.), zu dessen Vermarktung sie den Immobilienmakler Herrn A. beauftragte. Der Kaufpreis sollte zunächst 5 Mio. € betragen. Vor dem Objekt wurde im Oktober/November 2011 ein Verkaufsschild angebracht, auf dem allein die Anschrift und Telefonnummer des Klägers stand (Anlage K5).

Im Dezember 2011 rief die Freundin des Beklagten und Zeugin F. P. bei dem Kläger an, teilte diesem mit, ihr Freund suche eine Immobilie und forderte Unterlagen an. Ihr war zuvor das Verkaufsschild auf dem Grundstück F. … aufgefallen. Das Exposés (Anlage K1) wurde ihr an ihre damalige Anschrift in H1 geschickt. Der Beklagte wohnte zum damaligen Zeitpunkt in A.. Das Exposés enthielt unter anderem ein Provisionsverlangen in Höhe von 5,25 % zzgl. Mehrwertsteuer für die Maklertätigkeit bei erfolgreicher Vermittlung. Zudem wies das Exposés auf eine Kooperation des Maklers Herrn A. mit dem Kläger hin.

Die Zeugin P. teilte in der Folgezeit dem Makler A. telefonisch mit, dass die Immobilie ihrem Freund, dem Beklagten, zu teuer sei. Der Makler A. bot dennoch eine Besichtigung der Immobilie an, welche die Zeugin P. und der Beklagte im Dezember 2011 auch wahrnahmen. In der Folgezeit kam es zu einer weiteren Besichtigung der Immobilie. Der Beklagte traf sich daraufhin mit dem Geschäftsführer der Verkäuferin, F. B., und dem Makler A. im Dezember 2011 im Hotel E., um über den Kaufpreis zu verhandeln. Die Kaufpreisvorstellungen der Parteien lagen jedoch deutlich auseinander, sodass man die Verhandlungen abbrach.

In der Folgezeit wurde das Objekt dem Beklagten von weiteren Maklern angeboten.

Etwa ein Jahr später teilte der Makler A. per E-Mail mit, dass die Eigentümerin den Verkaufspreis gesenkt habe. Im Anhang der E-Mail befand sich die erste Seite des Exposés der Immobilie, welche nicht das Provisionsverlangen enthielt.

Am 22.12.2012 schlossen der Beklagte und die Fa. B. u. W. W.- u. I. GmbH einen notariell[…]


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