OLG Hamm – Az.: 22 U 104/18 – Beschluss vom 03.12.2018
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 03.09.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Immobilienkaufvertrag.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 03.02.2017 erwarb die Klägerin den streitgegenständlichen Grundbesitz in der I-straße … in I zu einem Kaufpreis von 350.000 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung von den Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Blatt 8 ff GA verwiesen.
Die Beklagten unterhielten eine Wohngebäudeversicherung, die seitens des Versicherers mit Schreiben vom 05.04.2017 mit Wirkung zum 10.05.2017 gekündigt wurde. Die Übergabe der Immobilie an die Klägerin fand zwischenzeitlich, nämlich am 11.04.2017 statt. Die Beklagten informierten die Klägerin nicht über die Beendigung der Versicherung.
Die Klägerin hat behauptet, aufgrund eines Unwetters am 22.06.2017 habe das Dach der streitgegenständlichen Immobilie in erheblichem Umfang Schaden erlitten. Die Beseitigungskosten beliefen sich ausweislich eines eingeholten Kostenvoranschlags auf 38.386,65 € netto.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten sie über die Kündigung des Wohngebäudeversicherers informieren müssen, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich selbst um Versicherungsschutz zu kümmern.
Der Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von 38.386,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2017 zu zahlen
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr im Reparaturfalle die auf die geltend gemachten Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteuer zu bezahlen.
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, sie von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwaltskanzlei I & X wegen der durch die vorgerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Kosten in Höhe von 1.590,91 € freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelhe[…]