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Fahrzeugdiebstahl – den Wiederbeschaffungswert übersteigende Neuwertentschädigung

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OLG München – Az.: 32 U 1497/18 – Urteil vom 29.11.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2018, Az.: 23 O 12918/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.552,27 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 09.05.2017 zu bezahlen.

(2) Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 566,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 28.09.2017 zu bezahlen.

(3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2018, Az.: 23 O 12918/17, zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, wird die Revision zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem abgewickelten Leasingverhältnis eines Pkws BMW nach Diebstahl des Fahrzeugs geltend.

Dabei streiten die Parteien, die Klägerin als Leasingnehmerin und die Beklagte als Leasinggeberin, u.a. um eine Anspruchsinhaberschaft gegenüber … zur Geltendmachung der Auszahlung der von der Versicherung ermittelten Fahrzeugneuwertentschädigung in Höhe von 20.086,41 €. Im Einzelnen:

Die Parteien schlossen unter dem 15.09.2014 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über das Fahrzeug BMW 535d Xdrive mit dem späteren amtlichen Kennzeichen … . Nach dem Leasingvertrag beträgt der Fahrzeug-Grundpreis 72.966,38 € ohne Mehrwertsteuer mit Vertragsbeginn am 09.03.2015.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abschnitt X Ziffer 1 war die Klägerin als Leasingnehmerin verpflichtet, neben einer Haftpflichtversicherung eine Fahrzeugvollversicherung mit Selbstbeteiligung von höchstens 1.000,– € abzuschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Klägerin schloss zu diesem Zweck als Leasingnehmerin bei der … eine Vollkaskoversicherung zu dem benannten Fahrzeug ab. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Bei der […]


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