Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 52/17 – Urteil vom 12.12.2018
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.9.2017 – Az: 14 O 6/17 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.619,95 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung aus der zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherung nach behaupteter Entwendung einer Uhr.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratsversicherung, der die VHB 92 zugrunde liegen. Versicherte Gefahr ist danach auch der Raub. Nach § 5 Nr. 2 VHB 92 liegt ein Raub vor, wenn
a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;
b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll;
c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand in Folge eines Unfalles oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Versichert bei abhanden gekommenen Sachen ist der Neuwert (Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles).
Der Kläger hat behauptet, nach dem Besuch des Oktoberfestes am 28.9.2014 hätten ihm zwei Täter auf dem Weg in sein Hotel seine Uhr dadurch entwendet, dass sie ihn zum Stolpern gebracht hätten, ihn am linken Arm festgehalten und ihm gleichzeitig einen Gegenstand ähnlich der Mündung eines Pistolenlaufs in den Rücken gedrückt und ihn aufgefordert hätten, seine Geldbörse herauszugeben. Nachdem weitere Personen gekommen seien, seien die Täter geflüchtet. Er habe dann erst bemerkt, dass sich seine Armbanduhr nicht mehr an seinem Arm befunden habe. Die Uhr sei eine Rolex gewesen, Modell Oyster Perpetual. Sie habe einen Neupreis von 7.619,95 EUR, den er für eine Wiederbeschaffung bezahlt habe.
Das Landgericht Saarbrücken hat den Kläger informatorisch angehört (Blatt 111 der Akten), die Polizeibeamten I. und K. im Wege der Rechtshilfe vernehmen lassen (Blatt 125 der Akten) und die Klage durch Urteil vom 5.9.2017 – Az: 14 O 6/17 – abgewiesen, weil der Kläger a[…]